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Streit um Abgaben auf Speichermedien

Die Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien werden heiß diskutiert. Pro und Contra erläutern Bitkom-Urheberrechtsexpertin Judith Lammers und Till Zimmer von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ).

Warum sind Abgaben auf Festplatten, Speicherkarten und -sticks notwendig?

Zimmer: Die sogenannte Privatkopierschranke des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt es, zum privaten Gebrauch Kopien urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Als angemessene Vergütung für diese Vervielfältigungen gewährt das Gesetz den Urhebern einen Zahlungsanspruch. Dieser wird von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen und richtet sich gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Medien, die zu derartigen Kopien benutzt werden.

Sind die Abgaben gerechtfertigt?

Lammers: Speichermedien, die für Privatkopien genutzt werden, sind nach dem neuen UrhG abgabepflichtig. Ein Großteil der Speicherkarten wird in der Digitalfotografie eingesetzt. Von einer Nutzung für Privatkopien ist man weit entfernt. Gleiches gilt für USB-Sticks. Sie werden schwerpunktmäßig im gewerblichen Bereich genutzt und hier als Transfermedium. Festplatten mit Abgaben zu belegen ist ebenso abwegig. Dies würde dazu führen, für Festplatten in Computertomografen Abgaben zu zahlen.

Was bedeutet die Urheberrechtsabgabe für Handel, Importeure und Distributoren?

Zimmer: Die ZPÜ hat gegen Hersteller, Importeure, Distributoren und Händler Ansprüche auf Auskunft, auf Zahlung der Vergütung und gegebenenfalls auf Meldung. Diese beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen, je nachdem, ob das Unternehmen als Importeur und/oder als Händler im Sinne des UrhG anzusehen ist: Wer vergütungspflichtige Geräte und Medien aus dem Ausland bezieht, tritt als Importeur auf. Gemäß UrhG haften Importeure als Gesamtschuldner. Daneben bestehen Ansprüche auf Auskunft über Art und Stückzahl der in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien sowie auf Meldungen über Einfuhren. Wer vergütungspflichtige Geräte und Medien im Inland kauft, tritt als Händler auf. Gemäß dem Gesetz haften auch Händler für den Vergütungsanspruch als Gesamtschuldner. Daneben bestehen nach UrhG Ansprüche auf Auskunft über Art und Stückzahl der in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Medien. Zusätzlich haben Händler die Pflicht, ihre Bezugsquellen zu benennen. Werden diese Auskunftsansprüche erfüllt, entfällt die gesamtschuldnerische Haftung des Händlers für die Vergütungsforderung. Ebenso entfällt die gesamtschuldnerische Haftung des Händlers, soweit der von einem zur Zahlung Verpflichteten bezieht, der an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist.

Wie ist die Situation für den Händler, auch bezogen auf von der ZPÜ verschickte Meldebögen? Wie sollten sich Händler verhalten?

Lammers: Der Meldepflicht unterliegen allenfalls Importeure, sie müssen unaufgefordert melden. Händler und Hersteller hingegen unterliegen nur einer Auskunftspflicht: Sie müssen Produkte melden, wenn sie aufgefordert werden. Bei den Speicherkarten, USB-Sticks und Festplatten gibt es eine Besonderheit: Diese Produkte waren bisher nicht abgabepflichtig. Wenn man auf den Sinn und Zweck der Meldepflicht abstellt – nämlich, dass die Verwertungsgesellschaften auf Basis der Meldungen einen existenten Vergütungssatz in Rechnung stellen können – dann wird die Meldepflicht erst fällig, wenn es einen Vergütungssatz gibt. Dies ist bisher weder für Speicherkarten noch -sticks oder Festplatten der Fall. Auch Rückstellungen sind kaum vertretbar, wenn die Verwertungsgesellschaften noch nicht einmal einen Tarif veröffentlicht haben. Hinzu kommt, dass de facto niemand weiß, welche Verwertungsgesellschaft für den Empfang der Meldungen zuständig ist. Laut UrhG muss dafür die Verwertungsgesellschaft zunächst eine Empfangsstelle im Bundesanzeiger bekannt geben. Das ist bisher nicht geschehen. All diese Punkte sprechen dafür, den abstrusen Forderungen der Verwertungsgesellschaften nicht nachzukommen.

www.gema.de, www.bitkom.org  

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