Selektiver Vertrieb: Gericht erlaubt Verbot des Verkaufs bei Amazon
- 05.01.2016
- E-Business
- red.
In der Entscheidung hat das OLG das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert und das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale bestätigt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem so genannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden.
Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über „Amazon-Marketplace“ für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden, heißt es in der Begründung.
Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten.
Mit dem Urteil konnte sich der Hersteller von Rucksäcken Deuter Sport durchsetzen. Das Unternehmen gehört seit 2006 zur Schwanhäuser Industrie Holding, der auch der Teilkonzern Schwan-Stabilo angehört.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Kontakt: www.schwan-stabilo.com olg-frankfurt-justiz.hessen.de