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Bundeskartellamt kritisiert selektiven Vertrieb

„Schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen“ hat das Bundeskartellamt nach vorläufiger Prüfung im Fall des Sportschuhherstellers ASICS Deutschland festgestellt.

Das selektive Vertriebssystem von ASICS Deutschland sieht vor, dass Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden und untersagt den Verkauf über Online-Marktplätze wie Ebay und Amazon. Ferner dürfen die Markenzeichen von ASICS nicht auf Internetseiten Dritter verwendet werden, auch nicht um Kunden auf den Online-Shop des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Das Bundeskartellamt sieht jedes dieser drei pauschalen Verbote für sich genommen als eine unzulässige Kernbeschränkung an. Zusammen begründen diese Verbote sogar ein de-facto-Verbot des Internetvertriebs.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagte: „Nach unserer vorläufigen Einschätzung dient das ASICS-Vertriebssystem in der jetzigen Form vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb. Durch die umfangreichen Vorgaben des Herstellers wird der Wettbewerb unter den Händlern beim Vertrieb von ASICS-Laufschuhen beeinträchtigt. Zudem schränkt ASICS den Wettbewerb im Markt für Laufschuhe insgesamt stark ein, weil ASICS über eine starke Marktposition verfügt und auch andere große Laufschuhhersteller das Onlinegeschäft in ähnlicher Weise beschränken.“

Viele Markenhersteller sind derzeit damit befasst, ihre selektiven Vertriebssysteme umzustellen und an die Gegebenheiten des Online-Vertriebs anzupassen. Das Bundeskartellamt führt in diesem Zusammenhang derzeit auch ein Verfahren gegen den Sportartikelhersteller Adidas. Soweit Hersteller konkrete Fragen zur wettbewerbskonformen Ausgestaltung ihrer Selektivsysteme haben, stehe das Bundeskartellamt grundsätzlich auch für Gespräche und eine Prüfung dieser Vorschläge bereit, betonte das Amt in seiner Mitteilung.

Auch in der PBS-Branche hatte es in der Vergangenheit schon Auseinandersetzungen über die Beschränkung des Online-Vertriebs durch Hersteller gegeben, so hatte etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe im Fall des Ranzenherstellers Sternjakob in dessen Klauseln zum Onlinevertrieb keinen Verstoß gegen das Kartellrecht gesehen. Hierzu hatten die Gerichte in der Vergangenheit jedoch unterschiedlich geurteilt. Zunächst kann ASICS nun zu den Bedenken des Bundeskartellamtes Stellung nehmen.

Kontakt: www.bundeskartellamt.de; www.asics.de

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