Einfacher Online-Kauf: Amazons „1-Click“-Patent läuft aus
- 11.09.2017
- E-Business
- red.
Das Patent mit der Nummer 5.960.411, das Amazon-Chef Jeff Bezos zusammen mit drei Kollegen am 12. September 1997 beim US-Patentamt eingereicht hat, war immer umstritten und galt als Musterbeispiel für triviale Software-Patente. Dennoch wurde in den USA Amazon für das Patent Recht gegeben, so dass deutsche Online-Shops sich nun durch den Wegfall auf Veränderungen im Wettbewerbsumfeld gefasst machen sollten.
Lesley Paone, einer der Gründer der US-amerikanischen E-Commerce-Plattform Thirty Bees, spricht in seinem Blogpost von einem einschneidenden Erlebnis: „Die E-Commerce-Welt wird sich für immer verändern“. Mit dem Ablauf des Patents werde sich der virtuelle Gang zur Kasse in vielen Online-Shops von US-Händlern deutlich einfacher gestalten. „Es ist daher zu erwarten, dass viele US-Anbieter schon sehr bald 1-Click Bezahlmethoden anbieten– und das sicher auch ihren Kunden in Europa. Daher sollten spätestens jetzt auch deutsche Anbieter reagieren, um technologisch nicht gegenüber diesen Wettbewerbern ins Hintertreffen zu geraten. Gerade in Hinblick auf das nahende Weihnachtsgeschäft sollten sie sich darum bemühen, den 1-Click-Kauf in ihren Shop zu integrieren.“
Die 1-Klick-Technologie speichert Kundeninformationen mit Hilfe von Cookies, so dass diese bei der nächsten Bestellung nicht erneut gespeichert, sondern automatisch genutzt werden können. Das vereinfacht den Vorgang. Während einige deutsche Händler eine solche Lösung bereits im Einsatz haben, sollte sich alle anderen spätestens jetzt Gedanken machen, ob sie die Technologie nicht auch bald einsetzen wollen.
Mit einem starken Payment Services-Provider an ihrer Seite, der ein entsprechendes Token zur Verfügung stellt, können deutsche Unternehmen die Einkaufsmethode einfach in bestehende Prozesse und Systeme integrieren. Zu beachten ist lediglich, dass Amazon weiterhin das Markenschutzrecht auf den Namen „1-Click“ hat, vergleichbare Abläufe also einen anderen Namen tragen müssen. „Weiter“, „Bestellen“ sowie „Bestellung abgeben“ sind in Deutschland jedoch aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit nicht zulässig, „kostenpflichtig bestellen“ hingegen beispielsweise erlaubt
Kontakt: www.amazon.de, www.six-payment.services.com