Preise in Suchmaschinen müssen aktuell sein
- 18.03.2010
- E-Business
- Michael Smith
Der Beklagte, wie der Käger ein Handelsunternehmen für Haushaltselektronik, hatte eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de angeboten. Versandhändler übermitteln dem Betreiber der Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Der Beklagte hatte die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden bei idealo.de aber erst zeitlich verzögert angezeigt. Die Klägerin sah in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten.
Laut BGH verbindet der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals mit dort präsentierten Informationsangeboten die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Die Irreführung der Verbraucher werde auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle stehe. Den Händlern ist es, so der BGH, zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Kontakt: www.bundesgerichtshof.de