Vor dem Weihnachtsgeschäft: Rechtliche Stolperfallen für Online-Shops
- 19.11.2015
- E-Business
- red.
Für die meisten Online-Shops steht mit dem Weihnachtsgeschäft jetzt die umsatzstärkste Zeit vor der Tür. Neben einer guten Usability, Performance und gesicherten Verfügbarkeit, dürfen Online-Händler die rechtlichen Anforderungen nicht unterschätzen. „Denn wer hier nachlässig arbeitet, für den kann es nicht nur teure Abmahnungen sondern auch Kaufabbrüche mangels Vertrauen oder Sicherheit hageln“, mahnt Christian Heutger, Geschäftsführer der Psw Group.
1. Widerrufsbelehrung
Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher gehört zur Pflicht eines jedes Online-Händlers. Allerdings ist das Widerrufsrecht auch eine heikle Sache, Fehler werden rigoros und massenhaft abgemahnt. Seit Juni 2014 gibt es eine neue Musterwiderrufsbelehrung, die einheitlich EU-weit gilt. Das Problem: Die eine allgemeingültige Widerrufsbelehrung gibt es nicht, jeder Online-Shopbetreiber muss sie individuell anpassen. Unterstützung bieten Anwälte oder Verbände.
2. Statistiken & Datenschutz
Google Analytics dominiert den Statistikmarkt, mit der Open Source-Lösung Piwik gibt es aber eine gute Alternative zu dieser datenhungrigen Lösung. Google Analytics ist zwar ein leicht verständliches, ausgereiftes und durchaus überzeugendes Tool. Händler, die dieses Trackingtool allerdings nutzen, übergeben die Informationen ihrer Shop-Besucher an Google. Der Grund ist die Art der Datenspeicherung, denn mit Google Analytics senden Händler sämtliche Daten an Googles Server, mit Piwik dagegen verwalten sie alles in eigenen Datenbanken. „Piwik ist von der Installation her naturgemäß aufwändiger. Aber Online-Händler können hier definitiv mit höherem Datenschutz werben und diesen auch einhalten“, so Christian Heutger.
3. Sicherheit: Mindestens ein Basisschutz
Um Kundendaten zu schützen, die eigene Website vor Hackern zu sichern und Datenmanipulationen etwas entgegenzusetzen, ist es wichtig, den Online-Shop zu schützen. Mindestens ein Basisschutz sollte deshalb für jeden Händler Pflicht sein. „Dazu gehören eine sichere Firewall, ein aktuelles Betriebssystem sowie aktuelle Software-Komponenten, die entsprechende Server-Konfiguration, feste Regeln für die Vergabe von sicheren Passwörtern für Kunden, eine Verschlüsselung für die Kommunikation mit Kunden, sichere Zahlverfahren, Zertifizierungen oder Gütesiegel für Shops sowie die Erfüllung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes“, fasst der IT-Sicherheitsexperte zusammen.
4. Vollständige Anbieter-Kennzeichnung
Der § 5 im Telemediengesetz (TMG) regelt die Anbieterkennzeichnung, also das Impressum, das Händler ihren Besuchern bereitstellen müssen. Laut Gesetz muss dieses zügig und ohne langes Suchen auf der Webpräsenz auffindbar ist. „Deshalb hat sich die Lösung als praktikabel erwiesen, direkt von der Startseite auf das Impressum zu verlinken und dieses auch als „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ zu benennen. Idealerweise ist dieser Link von jeder Unterseite aus abrufbar“, rät Heutger. Bei Verstößen gegen das Telemediengesetz können Abmahnungen und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen.
Das gehört in das Impressum:
- Firma und Anschrift des Unternehmens laut Handelsregistereintrag. Existiert kein Handelsregistereintrag, sind der Name und der ausgeschriebene Vorname des oder der Inhaber und dessen/ deren Anschrift zu nennen.
- Name sowie Vorname eines Vertretungsberechtigten bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen.
- Kontakt, inklusive E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer, soweit vorhanden
- Handelsregisterangaben, soweit vorhanden
- bei reglementierten Berufen: berufsrechtliche Angaben
- Umsatzsteuer-ID, soweit vorhanden
- Wirtschafts-ID, soweit vorhanden
- Angaben zur Aufsichtsbehörde bei jenen Unternehmen, für die eine behördliche Zulassung vorgeschrieben ist.
Wie für das Impressum so gilt im Übrigen auch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Datenschutzerklärung: Sie müssen gut sichtbar und verständlich platziert werden.
5. Kostentransparenz
Versteckte Kosten sind abschreckend. Per Gesetz wird Kostentransparenz durch mehrere Punkte definiert. Dazu gehören unter anderem das Angebot mindestens einer kostenfreien Zahlungsart, Informationen über die für den Kunden anfallenden Rücksendekosten sowie die Angabe der Versandkosten. Darüber hinaus dürfen Zusatzleistungen mit Extra-Kosten nicht automatisch vorausgewählt sein, sondern müssen durch den Kunden durch Setzen von Häkchen aktiv gewählt werden.
Weitere Informationen unter: https://www.psw-group.de/blog/rechtliche-stolperfallen-fuer-online-shops/2639
Kontakt: www.psw-group.de