Online-Plattformen: Händler haften für Fehler von Amazon
- 29.08.2016
- E-Business
- red.
In gleich zwei Verfahren hatte es der BGH mit Angeboten auf Amazon-Marketplace zu tun. (Urt.v. 3.3.2016, Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14). Es ging jeweils um falsche Angebotsangaben bzw. Markenverletzungen, die der verklagte Händler nicht selbst verursacht hatte, schreibt der Rechtsanwalt. Im einem Fall ging es um eine Armbanduhr und den Verweis auf die UVP des Herstellers (und die Angabe zum Preisvorteil von -50 Prozent), der nach Ansicht eines Mitbewerbers – und auch der Richter am BGH – irreführend und falsch war, weil diese Uhr ein Auslaufmodell war.
Das bedeutet: Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt, so Rolf Becker, Rechtsanwalt von der Kanzlei Wienke und Becker in seinem Rechtstipp für das IfH.
Der BGH sieht den Verkäufer in der Pflicht: Von ihm könne verlangt werden, dass er seine Angebot regelmäßig kontrolliere, selbst wenn er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne.
Zum Hintergrund: Bei Amazon gibt es für jeden Artikel möglichst nur eine Angebotsbeschreibung. Händler, die den gleichen Artikel anbieten, „hängen sich dort heran“. Diese Beschreibung wird aus Daten generiert, die die Händler zur Verfügung stellen. Amazon nutzt meist das Angebot des ersten Händlers, der dann auch Änderungen vornehmen kann.
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