Handel mit Prüfpflichten bei REACH
- 13.08.2009
- Handel
- Jörg Müllers
Wie der Bundesverband Bürowirtschaft (BBW) mitteilte, dürfe demnach ein Händler einen registrierungspflichtigen Stoff, der nicht ordnungsgemäß vom Hersteller/Importeur (vor-)registriert wurde, nicht in Deutschland in den Verkehr bringen. Verstöße würden in Deutschland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit gewertet. Diese Auslegung ist nach Ansicht des BBW korrekt: Für die Betriebspraxis im Einzelhandel würde dies streng genommen bedeuten, dass bei jedem auch nur möglicherweise relevanten Produkt geprüft werden müsse, ob die Stoffe schon ordnungsgemäß registriert wurden. Der BBW empfiehlt dem Handel als realistischere Vorgehensweise, Lieferanten potentiell registrierungs-relevanter Stoffe auf Ihre Pflichten nach Art. 31 und Art. 32 REACH hinzuweisen. Der vollständige Text kann bei reach-helpdesk.de nachgelesen werden.
Kontakt: www.bbw-online.de