„LabelWriter“-Produkte: Dymo erwirkt einstweilige Verfügung
- 04.05.2016
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- red.
Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung (Az.310 O 462/15) nach mündlicher Verhandlung erlassen und bestätigt damit, dass das Design bestimmter Avery-Etiketten (Artikelnummern AS0722470, AS0722540, ASS0722540, AS0722430 und AS0722430P), die zur Verwendung mit Dymos „LabelWriter“-Druckern angeboten werden, die folgenden Gemeinschaftsgeschmackmuster verletzt: 00141999-0002, 00141999-0004, 00141999-0005, 00141999-0006, 00141999-0008. Die einstweilige Verfügung untersagt Avery den Verkauf oder das Anbieten der mit der Verfügung angegriffenen Designs in allen EU-Mitgliedstaaten.
Avery Zweckform teilte auf Nachfrage von BusinessPartner PBS mit, dass die Druckmarken auf ihren Rollenetiketten, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg waren, schon im Februar 2016 derart modifiziert worden sind, dass diese nicht mehr in den Schutzbereich der Geschmacksmuster fallen und somit vom Gerichtsurteil nicht betroffen sind. Somit beziehe sich das Gerichtsurteil des Landgerichts Hamburg nicht auf die aktuelle Rollenetikettenware. Die modifizierten und seit Ende Februar 2016 vertriebenen Rollenetiketten funktionierten weiterhin reibungslos im Dymo „LabelWriter“. Die Warenverfügbarkeit sei sichergestellt und der Vermarktung stehe nichts entgegen. Die Handelspartner wurden von Avery Zweckform bereits am 14. April informiert.
Kontakt: www.dymo.de www.avery-zweckform.com