Patentrechtsstreit: Canon und tintenalarm.de einigen sich
- 28.08.2015
- Lieferanten
- red.
Laut dem nun rechtkräftigen Urteil hat das LG Düsseldorf Z-Com untersagt, die von der Klage betroffenen Trommeleinheiten für den Einsatz in wiederaufbereiteten Kartuschen für verschiedene Canon und Hewlett Packard-Laserdruckern zu vertreiben. Neben einer Schadensrsatzzahlung in nicht genannter Höhe, bekam Zenkel zudem die Auflage die Produkte aus den Distributions-Kanälen, an die die Produkte bereits verkauf wurden, zurückzurufen.
Konkret betrifft das Verfahren, das vor dem Landgericht in Düsseldorf verhandelt wird, das europäische Patent mit der Nummer EP2087407, das sich auf Tonerkartuschen bezieht, die auch in HP-Laserdrucker zum Einsatz kommen und in denen die Verbindung zwischen der Bildtrommeleinheit mit der Antriebseinheit des Druckers mit einem bestimmten beweglichen Kupplungsstück ausgebildet ist.
Weiterhin schwebend ist noch das Verfahren gegen die beiden Aftermarkt-Hersteller KMP und WTA, das Canon vor dem LG Düsseldorf angestrengt hat und bei dem es um das gleich Patent geht. Bei der Verhandlung am 11. Juni hatte das LG zwar im Sinne von Canon entschieden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Kontakt: www.canon.de, www.tintenalarm.de, www.kmp.de, www.wta-suhl.de