Unterlassungsaufforderung: HP geht gegen Online-Händler vor
- 30.01.2018
- Lieferanten
- red.
Bei der juristischen Offensive geht es um wiederaufbereitete Inkjet-Druckköpfe. In einer Reihe von Testkäufen will der US-Konzern nachgewiesen haben, dass das Leergut nicht aus Europa stammt. Als Grundlage für die Unterlassungsaufforderung beruft sich HP auf die so genannte „First-Sales-Doktrin“, die besagt, dass das Leergut nur in dem Land aufbereitet beziehungsweise verkauft werden darf, in dem auch das Originalprodukt erstmals verkauft wurde. Für die Produktion von wiederaufbereiteten Kartuschen darf hierzulande somit nur Leergut aus Europa verwendet werden; ein Grundsatz an den sich die meisten europäischen Recycling-Unternehmen in der Regel auch strikt halten, zumal Leergut aus anderen Märkten nicht zwingend kompatibel ist mit den europäischen Geräten.
Zwar hatte der US Supreme Court die „First Sales Doktrin“ für den US-Markt im Sommer 2017 aufgehoben, wie mit dem Grundsatz hierzulande umzugehen ist, müsste jedoch wohl zunächst vor europäischen Gerichten geklärt werden.
Die Unterlassungsaufforderung von HP war auch eines der häufigsten Gesprächsthemen im Ausstellungsbereich Remanexpo auf der Paperworld, wo sich die Reman-Branche traditionell zum Jahresbeginn trifft. Branchen-Insidern zufolge soll es sich demnach um eine große Anzahl an abgemahnten Händlern handeln, die die Ware in Fernost erworben und über Portale wie Ebay und Amazon vertrieben haben. HP indes will sich zu dem Vorstoß nicht äußern. „Bitte haben Sie Verständnis, das HP laufende Rechtsstreite und Verfahren nicht kommentiert“, heißt es knapp aus Böblingen.
Kontakt: www.hp.com/de, www.action-intell.com