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KWG: Entwarnung für die meisten Händler

  • 02.12.2009
  • Monitor
  • Jörg Müllers

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt die Anfrage des BBW zum Themenbereich „KWG light“ beantwortet: Demnach ist der Handel weitestgehend nicht erlaubnispflichtig.

Der BBW hatte in Bezug auf die Neufassung des Kreditwesengesetzes (KWG) und den daraus möglichen Folgen für Bürotechnik-Händler den Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) eingeschaltet. Das BMF nennt darin drei Vertragskonstruktionen, die nicht unter die Erlaubnispflicht fallen. Für alle gilt demnach: Der Leasingnehmer darf nicht „das Risiko der Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggutes gemachten Aufwendungen und Kosten“ tragen. Außerdem darf der Leasinggeber nicht grundsätzlich davon ausgehen können, dass „er die Vollamortisation nach der Rückgabe des Leasinggutes ohne erneutes Verleasen an weitere Leasingnehmer erreicht“.

Wörtlich heißt es im BMF-Schreiben zu nicht-erlaubnispflichtigen Verträgen:

„Verträge ohne eine Verpflichtung des Büro-Fachhändlers zur Instandhaltung und Wartung sind normale Mietverträge. Bei ihnen wird allein wegen der regelmäßig kurzen Laufzeiten keine Vollamortisation des Anschaffungsaufwandes erreicht.“ „Verträge, bei denen sich die Gesamtkosten aus der monatlichen Grundmiete und den monatlichen Wartungskosten für Serviceleistungen, Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Technikerkosten zusammensetzen, die zum Betrieb und zur Instandhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind, sind ebenfalls keine erlaubnispflichtigen Finanzierungsleasingverträge, wenn eine Vollamortisation bei Vertragsabschluss nicht sichergestellt ist, weil es an einer Mindestabnahmepflicht für Leistungen oder Verbrauchsmaterial fehlt.“„Verträge, bei denen eine Gesamtschau der vertraglichen Regelungen trotz einer Vollamortisation über die vorgesehene Vertragslaufzeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Pflichten des Vermieters ergibt, dass die Finanzierungsfunktion nicht im Vordergrund steht und der Vermieter das Investitionsrisiko trägt. Dies ergibt sich insbesondere aus vertraglichen Regelungen, die zum Teil als „All-in“ bezeichnet werden. (…) (Hier) lässt diese „Dienstleistungsfunktion“ die Finanzierungsfunktion zurücktreten.“ Bisher sei ohnehin nur ein einziger eingereichter Vertrag von der BaFin als erlaubnispflichtig angesehen. Somit, so der BBW, dürfte für den größten Teil der Händlerschaft Entwarnung gegeben werden, weil auch die Genossenschaften für ihre Mitglieder erlaubnisfreie Vertragsmuster bereithalten. Bei Zweifelsfällen muss jedoch nach wie vor der Vertrag bei der BaFin zur Prüfung eingereicht werden.

Kontakt: www.bbw-online.de

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