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Toner-Nachbauten richtig kennzeichnen

  • 04.02.2013
  • Monitor
  • Stefan Syndikus

In einem Urteil hat das Landgericht Hagen die klare Kennzeichnung von nachgebauten Tonerkartuschen angemahnt und dem Angeklagten den Vertrieb dieser Produkte untersagt.

Wer Nachbauten von Tonerkartuschen (so genannte Klone) anbietet, muss zwingend darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen handelt, sondern um neu hergestellte (und möglicherweise patentverletzende) Nachbauten von Tonerkartuschen. Darauf hat Rechtsanwalt Felix Barth von der IT Recht Kanzlei in München hingewiesen und bezieht sich dabei auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 25. Oktober 2012. Konkret ging es dabei um die beanstandete Artikelbeschreibung „Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055″ – die bloße Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche hielt das Gericht für irreführend und untersagte dem Beklagten, solche Toner anzubieten oder in den Verkehr zu bringen – insbesondere, wenn dies unter der oben genannten Bezeichnung geschehe.

„Um einer wettbewerbswidrigen und abmahngefährdeten Darstellung vorzubeugen, sei angeraten im Rahmen der betreffenden Angebote klar und verständlich auf die Eigenschaft des Nachbaus hinzuweisen und jegliche Formulierung zu unterlassen, die den Verbraucher dahingehend irreführen könnte, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein Originalzubehör handelt“, erklärt Felix Barth und ergänzt: „Entsprechend klarstellend sollte auch die Verwendung des Markenenamens des Druckerherstellers verwendet werden: Hieraus muss hervorgehen, dass es sich nur um Zubehör zur Verwendung für den gewählten Drucker handelt, um den Eindruck zu vermeiden, dass es sich um Original-Zubehör vom Druckerhersteller handelt.“

Kontakt: www.it-recht-kanzlei.de

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