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Wahlmöglichkeit bei Abschreibungsregelung

  • 07.07.2010
  • Monitor
  • Jörg Müllers

Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden auch die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Steuerrecht geändert.

So mussten nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 Euro sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GWG zwischen 150,01 Euro und 1000 Euro, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent AfA. Für GWG, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt.

„Die Sofortabschreibung für GWG bis 410 Euro ist alternativ zur Poolabschreibung möglich“, erklärt Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Essener Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner. „Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen. Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 Euro und 1000 Euro gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GWG bis 150 Euro gewählt wird.“ Das Wahlrecht sei einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Bei den Überschusseinkünften könnten weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GWG bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Kontakt: www.franz-partner.de

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