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Ladeninhaber müssen Stolperstellen absichern

Eine Stolperstelle an einem Ladeneingang muss gesichert werden, aber auch der Kunde muss aufpassen, dies entschied das Münchener Amtsgericht. Eine Kundin war beim Betreten des Geschäftes gestürzt und hatte sich verletzt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Eingangsbereich des Geschäfts noch im Bau. Das Amtsgericht sprach der Klägerin die Hälfte der Arztkosten und 300 Euro Schmerzensgeld zu. Die Beklagte habe eine Stolperfalle geschaffen. Sie hätte deshalb Vorkehrungen treffen müssen, die nach den Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Diese Verkehrssicherungspflicht beziehe sich auf Zu- und Abgangsbereich eines Geschäfts. Zumindest das anbringen eines Warnhinweises wäre nötig gewesen. Nach Auffassung des Gerichts hätte aber auch die Klägerin mehr aufpassen müssen. Dies habe sie ersichtlich nicht getan, sonst wäre ihr die Stolperstelle aufgefallen. Deshalb sei von einem 50-prozentigem Mitverschulden auszugehen.

Urteil des AG München, AZ 231 C 20879/06

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