Bei Insolvenz des Kunden: Nicht zu früh aufgeben
- 10.12.2014
- Monitor
- Stefan Syndikus
Je nach Lage des Einzelfalls könnten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Totalverlust einer Forderung doch noch zu vermeiden, gibt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso, zu bedenken. "Man sollte nicht so schnell aufgeben, denn nicht selten besteht ja auch die Gefahr, dass man als Gläubiger selbst durch hohe Außenstände in einen finanziellen Engpass gerät", meint Drumann. Nur wenige Gläubiger würden zum Beispiel daran denken, dass eventuelle Nachfolgegesellschaften unter bestimmten Umständen für die Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können."
"Unter Umständen kann nämlich sogar eine völlig neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden, wenn die neue Firma alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutzt, Telefon- und Fax-Nummer identisch sind, sie bisheriges Personal weiter beschäftigt, etwa unter der alten Anschrift weiterhin tätig ist und der Firmenname in seinem Kern fortgeführt wird (§ 25 Handelsgesetzbuch [HGB])."
Beispiel aus der Praxis
"Ich erinnere mich da an einen Fall, der mir besonders im Gedächtnis geblieben ist", so Bernd Drumann. „Wir waren beauftragt worden, für einen Mandanten eine Forderung von 30 000 Euro zu realisieren. Die Schuldnerin, die XY-GmbH, verlegte ihren Sitz schon bald nach Berlin, bestellte einen neuen Geschäftsführer, und die Gesellschaftsanteile wechselten den Besitzer. Wir ermittelten aber, dass das bisherige Geschäft unter dem Namen XY unter der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. Lediglich der GmbH-Zusatz war von der Außenwerbung gestrichen worden, was wir unter anderem mit einem Foto belegen konnten", so Drumann. "Ebenso verfuhr man auch mit den Geschäftspapieren."
"Die Inhaberin der Einzelfirma wurde vom Oberlandesgericht Celle dazu verurteilt, die Altverbindlichkeiten der XY-GmbH zu bezahlen", so der Geschäftsführer weiter. "Für das Urteil war entscheidend, dass nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war – und dies insbesondere für die Geschäftspartner der XY-GmbH." Dieser Eindruck war entstanden, weil zum einen der Firmenname – hier hatte man auf dem Firmenschild nur den GmbH-Zusatz abgeklebt –, zum anderen dessen Zusatz bezüglich des Betätigungsfeldes, das Geschäftsfeld, der Firmensitz (= Wohnsitz) einschließlich der Rufnummer sowie die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) und die Mitarbeiter (die Beklagte und ihr Ehemann) nahezu identisch geblieben sind.
Kontakt: www.bremer-inkasso.de