Erweiterte Anmeldepflichten: Neues Verpackungsgesetz – neue Regeln
- 14.03.2019
- Monitor
- red.
Jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, ist künftig auch für deren Verwertung und Rücknahme verantwortlich. Aufgrund der neuen Rechtslage sind deutlich mehr Unternehmer betroffen als zuvor, darauf verweist der Softwareanbieter Lexware. Er empfiehlt: Händler und besonders auch Online-Händler sollten sich umgehend bei der neu geschaffenen Zentralen Verpackungsregisterstelle LUCID registrieren lassen. Die wichtigsten Veränderungen im neuen VerpackG:
- Erweiterter Verpackungsbegriff – nach neuer Definition sind auch kleinere Online-Händler Adressaten des neuen Gesetzes. Anders als bisher gilt auch Versandmaterial (also Umschläge, Klebeband, Füllmaterial) als Verpackung.
- Registrierungspflicht bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle – der so definierte Hersteller ist künftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Die Registrierplattform heißt „LUCID“. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in „systembeteiligungsrelevanten“ Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.
Dem neuen VerpackG zufolge sind alle Verkaufs- und Umverpackungen „systembeteiligungspflichtig“. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage, müssen alle Verkaufs- und Umverpackungen über ein duales System recycelt werden. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht sämtliche registrierten Händler auf ihrer Internetseite. Auf diese Weise soll für alle Marktteilnehmer eine hundertprozentige Transparenz erreicht werden.