Gewährleistung auch für gebrauchte Waren
- 14.04.2010
- Monitor
- Michael Smith
Zum Hintergrund: Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert, wo er ein gebrauchtes Telefon zum Kauf anbot. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Da die Ware aber mangelhaft war, wollte sie das Telefon zurückgeben, was der Verkäufer aber versagte. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.
Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil vom 31.März (AZ I ZR 34/08) davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt laut BGH einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr.11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zuwidergehandelt hat.
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