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Rechnungseingänge Punkt für Punkt prüfen

  • 15.04.2010
  • Monitor
  • Jörg Müllers

Schon eine fehlerhafte Rechnungsanschrift kann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Darauf weist das Essener Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hin.

Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie bestimmte Pflichtangaben enthält. „Damit der Vorsteuerabzug gesichert bleibt, ist es ratsam, dass die Rechnungseingänge bei den Leistungsempfängern nicht nur oberflächlich, sondern Punkt für Punkt geprüft werden. Der Leistungsempfänger trägt bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnung das Ausfallrisiko des Vorsteuerabzuges“, erklärt Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in bei Roland Franz & Partner.

Eine notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 9 UStG sei unter anderem der vollständige Name einschließlich Rechtsform und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, der Ort der Handelsniederlassung bzw. Ort der Geschäftsleitung. Der Firmenname müsse wie im Handelsregister angegeben sein. Eine weitere notwendige Mindestangaben in Rechnungen ist die vom Finanzamt vergebene Steuernummer des leistenden Unternehmens oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Ust-IdNr. Der leistende Unternehmer muss seinem Kunden (Rechnungsempfänger) die aktuell gültige Steuernummer mitteilen. Eine Ergänzung oder Änderung des Vertrages ist nicht erforderlich. Es reicht ein allgemeines Anschreiben an den Kunden. Es ist ratsam, die Kopie dieses Schreibens zu den Vertragsunterlagen zu nehmen.

Kontakt: www.franz-partner.de

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