Patronen ohne Angabe der Füllmenge rechtens
- 18.02.2013
- Monitor
- Stefan Syndikus
In dem Urteil vom 16. Januar hat das Gericht der Klage eines Druckerpatronenherstellers gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben. Der Produzent und Verkäufer wehrte sich dabei gegen die Auflage des Kunden, die gelieferten Druckerpatronenverpackungen müssten gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in ml gekennzeichnet sein (Az.: 12 K 2568/12). Das Gericht entschied, dass es dieser Angabe nicht bedarf: Nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien verpackte Erzeugnisse bei Druckerpatronen mit flüssiger Tinte die Druckerpatronen und nicht die Tinte. Der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen und damit sei der Kläger auch nicht verpflichtet, Angaben zur Füllmenge der in ihren Druckerpatronen enthaltenen Tinte in ml zu machen. Vielmehr dürfte die von der Klägerin gemachte Angabe der jeweiligen Stückzahl der in einer Verkaufspackung enthaltenen Druckerpatronen den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung entsprechen. Die Richter haben zu diesem Urteil Berufung am Verwaltungsgerichtshof zugelassen, ob Kläger und Beklagter diesen Weg gehen, ist noch offen.
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