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Elektroschrott - ThinkstockPhotos-483215696
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Rücknahme: Elektroaltgeräte unbürokratisch zurücknehmen

Die neue Abfall-Beauftragten-Verordnung wird ab 1. Juni 2017 gültig sein und Händler die Elektroaltgeräte zurücknehmen dazu verpflichten, einen Beauftragten zu bestellen.

Dies betrifft alle Händler, die Elektroaltgeräte aufgrund ihrer Unternehmensgröße zurücknehmen müssen und diejenigen, die freiwillig zurücknehmen und über eine Mengengrenze von zwei Tonnen pro Jahr kommen. Der Handelsverband Wohnen und Büro (HWB) sieht diese zusätzliche Verpflichtung mit Sorge, denn gerade bei der im gewerblichen Bürofachhandel häufig praktizierten freiwilligen Rücknahme könnte diese weitere Bürde Händler davon abhalten, alte Geräte anzunehmen. Darum begrüßt der HWB die beispielhafte Regelung der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie, Rücknahmestellen, die lediglich Elektro- und Elektronikaltgeräte annehmen, um diese weiterzugeben, nicht mit den Verpflichtungen der Abfall-Beauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV) zu belasten. Die Verordnung ermöglicht der zuständigen Behörde, Unternehmen auf Antrag von der Beauftragtenpflicht zu befreien, wenn im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Rücknahmestelle oder auf die Art und Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle ein Beauftragter nicht erforderlich ist.

Die Hamburger Behörde ist allerdings nur für die Unternehmen zuständig, die ihren Sitz in Hamburg haben. Der HWB appelliert an die anderen Bundesländer, in ähnlicher Weise zu verfahren, um die Händlerrücknahme möglichst einfach zu gestalten und damit viele Händler für diese – aus Umweltschutzgründen wichtige – Aufgabe zu gewinnen und diejenigen, die sich bereits jetzt vorbildlich engagieren, nicht mit weiterer Bürokratie und Kosten zu belasten. Die Hamburger Initiative ist ein Erfolg des Einsatzes der Handelsverbände – neben dem HWB der Handelsverband Technik (BVT) und der Handelsverband Deutschland (HDE) – die schon frühzeitig auf die abschreckende Wirkung der Verordnung hingewiesen hatten. Konkret stellte die Hamburger Behörde Informationen dazu unter www.hamburg.de/abfall/8170314/abfbeauftrv/ online. Dort steht der Musterantrag zur Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§7 AbfallBeauftrV) zum Download bereit. Weitere Bundesländer haben bereits die Prüfung signalisiert, ob sie ähnlich vorgehen können. Unternehmen, die ihren Sitz nicht im Hamburger Zuständigkeitsbereich haben, können bei der für sie zuständigen Behörde ebenfalls einen Antrag auf Grundlage des §7 AbfallBeauftrV stellen und sich auf den Hamburger Musterantrag beziehen.

Die Rücknahme von Elektroaltgeräten ist im Elektro- und Elektronikaltgeräte-Gesetzes (ElektroG) verankert und wurde mit der letzten Novelle im Herbst 2015 für große Elektrogeräte-Händler verpflichtend eingeführt. Wer über 400 Quadratmeter stationäre Elektrogeräteverkaufsfläche verfügt oder als Distanzhändler eine entsprechende Fläche an Versand- und Lagerfläche innehat, ist verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzunehmen. Mit der Novelle beabsichtigen die zuständigen Ministerien, die durch EU-Recht vorgegebenen Rücknahmequoten zu erfüllen.

Kontakt: www.wohnenundbuero.de

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