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Kauf- und Garantievertrag klar getrennt

Rückabwicklungsrechte können nur gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller bestehen keine Ansprüche. Daran ändert laut einem Urteil des Amtsgerichts München auch ein Garantievertrag nichts.

Konkret sah der Fall wie folgt aus: Im September 2007 kaufte ein Kunde bei einem Discounter ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder Reparatur verpflichtete.

Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an den Hersteller und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises, was dieser ablehnte.

Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Zwischen Hersteller und Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner.

Kontakt: www.justiz.bayern.de

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