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Nach EuGH-Urteil zur Störerhaftung: Gewerbliche Anbieter müssen Hotspots weiter schützen (Grafik: meinhotspot.com)
Nach EuGH-Urteil zur Störerhaftung: Gewerbliche Anbieter müssen Hotspots weiter schützen (Grafik: meinhotspot.com)

WLAN-Hotspots: Gewerbliche Anbieter weiter in der Pflicht

Händler und andere Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am vergangenen Donnerstag entschieden.

Das neuste Urteil zur Störerhaftung vereinfacht es für Gewerbetreibende nur auf den ersten Blick, öffentliche Internet-Hotspots anzubieten. Denn: Auch nach der europäischen Rechtsprechung kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird und die Identitäten aller Nutzer erfasst werden. Rechtsinhaber können darüber hinaus bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, Urheberrechtsverletzungen zu stoppen oder ihnen vorzubeugen. „Wer ein WLAN-Hotspot anbieten möchte, kommt auch künftig nicht um professionelle Lösungen herum, mit denen er sich gegen Verletzungen, Datenmissbrauch und Viren absichert“, erklärt Maximilian Pohl, Geschäftsführer und Mitgründer bei MeinHotspot in Berlin.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist mit einem weiteren Wachstum bei WLAN-Hotspots zu rechnen. „Wir haben in den vergangenen Monaten bereits eine deutlich erhöhte Nachfrage für die Einrichtung von öffentlichen WLAN-Netzen verzeichnet“, sagt der Experte Pohl. Vor allem Einzelhändler, Gastronomen und Hotels, aber auch Kommunen sind laut MeinHotspot an Lösungen interessiert, mit denen sie ihr Internet für Kunden und Bürger sicher öffnen können. Dabei warnen Experten davor, nach dem Urteil einfach das eigene WLAN zu öffnen. Ein individuell konfigurierter Hotspot sei nach dem Urteil so unerlässlich wie davor.

Kontakt: www.meinhotspot.com

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