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„10 Prozent auf alles"-Werbung unzulässig

Mit „10 Prozent auf alles!" warb ein Landshuter Gartencenter in einem Prospekt. Laut „Sternchenhinweis“ waren aber „Werbeware, Gutscheine und reduzierte Ware“ ausgenommen. Wettbewerbswidrig urteilt das LG München.

Zur Begründung führten die Richter der 33. Zivilkammer aus, die Aussage „10 Prozent auf alles“ sei falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien.

Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 Prozent der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 Prozent oder mehr verkauft worden. - Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles", urteilten die Richter.

Soweit der Kläger außerdem geltend machte, die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, teilte die Kammer diese Auffassung für die Einschränkung der „bereits reduzierten Ware“ nicht: Es sei klar, dass Artikel, die bereits reduziert worden seien, von der Rabattaktion nicht erfasst seien. Das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher - bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe - eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. „Derartige Gedanken macht sich der Verbraucher typischerweise auch nicht. Wird bereits reduzierte Ware von der Rabattaktion ausgenommen, wissen die angesprochenen Verkehrskreise, dass sie entweder einen zehnprozentigen Rabatt, oder bereits reduzierte Ware erwerben können," so die Begründung des Gerichts.

Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Werbeware“ wurde der Unterlassungsanspruch von der Beklagten anerkannt.

(Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2012, Aktenzeichen: 33 O 13190/12 – nicht rechtskräftig)

Kontakt: www.justiz.bayern.de

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