EuGH stärkt Verbraucherrechte
- 22.04.2008
- Monitor
- red.
Danach ist ein Verbraucher in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Verkäufer einer mangelhaften Ware Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung zu leisten. In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein Verbraucherverband gegen einen Versandhändler geklagt.
„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sieht der deutsche Einzelhandel kritisch“, kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels Stefan Genth. Nach dem Gerichtshof stehe die geltende nationale Gesetzeslage im Widerspruch zur EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (1999/44/EG). Dagegen hatte die Bundesregierung im Verfahren zu Recht und mit guten Argumenten darauf hingewiesen, dass die nationale Rechtslage einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten von Verbraucher und Händler darstellt. Bislang erlaubte das deutsche Schuldrecht den Handelsunternehmen, von ihren Kunden eine Entschädigung für die Nutzung zu verlangen, wenn ein gekauftes Gerät später umgetauscht wird. Dies hat dem Missbrauch durch Einzelne im Rahmen der Gewährleistung entgegen gewirkt.
Das EuGH-Urteil ist allerdings kein Freibrief für willkürliche Ansprüche: Der EuGH stellt klar, dass Unternehmen weiterhin eine Ersatzlieferung verweigern können, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig darstellt beziehungsweise verjährt ist. Ob es auch – wie zum Beispiel bei deutlich verspäteter Mängelanzeige – andere Konstellationen gibt, in denen ein solcher Anspruch verwirkt wird, lässt das Urteil offen. Nun ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das nationale Schuldrecht anzupassen.
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