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Keine Steuerermäßigung für Frühstück im Hotel

Zum 01. Januar wurde der Umsatzsteuersatz für für Beherbergungsleistungen von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Nicht davon betroffen sind Leistungen wie Verpflegung aber auch der Zugang zu Kommunikationsnetzen.

Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass die Steuerermäßigung keine Leistungen wie die Verpflegung insbesondere das Frühstück, den Zugang zu Kommunikationsnetzen wie Telefon und Internet, die TV-Nutzung „pay per view“, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote umfasst. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Wie dabei zu verfahren ist, werde voraussichtlich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen regeln.

Kontakt: www.franz-partner.de

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