Steuerberatungskosten bleiben absetzbar
- 22.11.2010
- Monitor
- Jörg Müllers
Als Steuerberatungskosten werden Kosten bezeichnet, die dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner aus den Steuergesetzen abgeleiteten Verpflichtungen entstehen. Wesentlicher Bestandteil sind die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen, auch Fachliteratur, Software zur Erstellung der eigenen Steuererklärung oder Beiträge zu einem der vielen Lohnsteuerhilfevereine zählen dazu. Unter den Begriff fallen auch Fahrtkosten – beispielsweise zum Steuerberater oder zur Beschaffung von Fachliteratur und Software. Selbst Unfallkosten auf einer solchen Fahrt sind im weitesten Sinne Steuerberatungskosten.
„Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass die Kosten für Steuerberatung bei der Ermittlung der Einkünfte weiterhin abzugsfähig sind. Denn es ist mithin wichtig zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für die Steuerberatung stehen. Können die Kosten für den Steuerberater einer Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt zugeordnet werden oder fallen sie in den Bereich der privaten Lebensführung? Diese Aufwendungen dürfen dann anteilig auf die Einkunftsart aufgeteilt werden, wenn dies einfach und objektiv möglich ist", erklärt Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner.
Bis 2005 waren Steuerberatungskosten, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Eine neue Regelung ab 2006 bestimmt, dass Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig sind, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Alle anderen Steuerberatungskosten sind dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 4. Februar entschieden, dass dieses Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt und eine entsprechende Klage abgewiesen.
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