Keine GEZ-Gebühren für gewerblich genutzten PC
- 25.11.2008
- Monitor
- red.
Der Kläger hat in demselben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC. Für seinen Privathaushalt zahlt der Kläger Rundfunk- und Fernsehgebühren. Der Computer mit Internet-Zugang sei für den Betrieb seines Gewerbes unverzichtbar. Eine Nutzung des PC als Radio oder Fernseher finde nicht statt. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt, da es für die Gebührenerhebung keine Rechtsgrundlage gebe. „Neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ wie ein Internet-PC, würden in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, allerdings nicht erwähnt. Nur aus einem Umkehrschluss könne man auf das Vorliegen einer Gebührenpflicht schließen. Das reiche, so das Gericht, nicht aus, denn damit sei der Gebührentatbestand nur unzureichend konkretisiert. Ein Durchschnittsbürger werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät / Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft worden sei. Diese treffe auf einen Internet-PC nicht zu, denn dieser werde - jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs - nicht typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereitgehalten.
Im Übrigen sei nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht nur für PCs mit tatsächlichem Internetzugang begründet werden solle oder bereits für nur grundsätzlich internetfähige Rechner anfalle. Abschließend sah das Gericht auch noch aus einem anderen Grund keine Pflicht des Klägers zur Zahlung: Er habe nämlich bereits seine privaten Geräte auf demselben Grundstück angemeldet und profitiere daher von der sogenannten Zweitgerätefreiheit. Gegen das Urteil (Az.: 5 E 243/08.WI) kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
Kontakt: www.vg-wiesbaden.justiz.hessen.de