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Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs - Foto von Joe Miletzki
Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs - Foto von Joe Miletzki

BGH-Urteil: eBay-Verkäufer dürfen nicht auf eigene Auktionen bieten

Shill Bidding also das Bieten auf eigene Angebote bei eBay ist verboten, dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt und den Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bejaht.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte im Juni 2013 einen gebrauchten Golf 6 mit einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf angeboten. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 Euro vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.

Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2014, 1363 ff.).

Dies bestätigte der BGH nicht. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB) unterliegt und sich das Angebot immer nur an „eine andere Person richten kann“.Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen. Auch eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, weil dieser weit unter dem Verkehrswert zustande kam, wies der BGH zurück. Schließlich mache es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können.

Kontakt: www.ebay.de, www.bundesgerichtshof.de 

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