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Vorsicht beim Akku-Versand

  • 26.10.2010
  • Monitor
  • Jörg Müllers

Viele Händler verkaufen Gefahrgüter, ohne sich dessen bewusst zu sein – viele Alltagsgegenstände wie etwa Lithium-basierte Batterien oder Akkus müssen beim Versand als „Gefahrgut“ behandelt werden.

Gerade im Fernabsatzhandel können solche Pannen für den Händler viel Ärger bedeuten, denn beim Versand dieser Güter gelten besondere Vorschriften, die bei Missachtung oftmals gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Das teilt die Münchner IT-Recht-Kanzlei jetzt mit. Als „Gefahrgut“ werden demnach nicht nur Produkte wie Benzin, Säure oder Sprengstoff eingestuft, sondern auch zahlreiche Produkte des täglichen Lebens; beispielhaft seien auch Pflanzenschutzmittel und eben Lithiumbatterien zu nennen.

Daher gelten für die Versand-Verpackungen besondere Richtlinien: Lithium-Zellen müssen daher in Innenverpackungen stecken, die jede Batterie vollständig einschließt. Die Innenverpackungen müssen wiederum in einer kräftigen Außenhülle verpackt sein. Auf dieser Außenverpackung muss darüber hinaus angegeben sein, dass das Päckchen Lithium-Metall- bzw. Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält, es sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht. Zusätzlich muss auf der Verpackung kenntlich sein, was bei einer Beschädigung des Päckchens unternommen werden muss. Ebenfalls vorgeschrieben: Eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. Der Verpackung muss außerdem ein Dokument beigefügt werden, in dem alle diese Angaben ebenfalls enthalten sind.

Die Gesetzeslage zu diesem Thema ist nach Angaben der IT-Recht-Kanzlei leider recht komplex; im Wesentlichen finden sich die anzuwendenden Bestimmungen im Chemikalienrecht. Die genaue Kenntnis und auch Befolgung der Sicherheitsvorschriften schmälere zwar den Gewinn des Händlers etwas, spare im Ergebnis aber Zeit, Nerven und – Geld.

Kontakt: www.it-recht-kanzlei.de

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