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Skonto ist nicht betragsmäßig auszuweisen

  • 27.05.2010
  • Monitor
  • Jörg Müllers

Bei zusätzlichen Rabatt- und Bonusvereinbarungen werden Rechnungen oft nicht korrekt gestellt. Die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen gibt Tipps, worauf dabei zu achten ist.

„Maßgeblich ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer, also der Nettobetrag“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Kanzlei. „Entgelte für mehrere Leistungen mit demselben Steuersatz dürfen zusammengefasst werden. Bei Entgeltminderungen genügt es, wenn in der Rechnung auf das bei dem leistenden Unternehmer und dem Rechnungsempfänger vorliegende Dokument hingewiesen wird, aus dem sich die Vereinbarung der Entgeltminderung ergibt.“

Alle Dokumente wie z. B. Schriftwechsel, Ergänzung eines Vertrages etc. müssen außerdem leicht und eindeutig nachprüfbar sein und sollten dem jeweiligen Geschäftsvorgang beigefügt werden. Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen empfielt Bettina M. Rau für den Hinweis auf der Rechnung folgende Formulierungen: „Es ergibt sich eine Entgeltminderung aufgrund einer Rabattvereinbarung vom ...“ oder „Eine Entgeltminderung ergibt sich aus der aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarung“ oder „Es wird auf die Bonusvereinbarung vom ... hingewiesen“.

Übrigens: Bei einer Skontovereinbarung ist das Skonto nicht betragsmäßig auszuweisen – weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Es genügt eine Angabe „2% Skonto bei Zahlung bis …“.

Kontakt: www.franz-partner.de

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