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Widerrufsrecht: Neue Regeln für den Handel

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) in das deutsche Recht sieht einige neue Regeln für den Handel vor. Das deutsche Umsetzungsgesetz soll am 13. Juni 2014 in Kraft treten.

Rasmus Keller, Rechtsanwalt bei SNP| Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist auf folgende Neuerungen hin, die zu beachten sind: Will ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so reicht es in Zukunft nicht mehr aus, die Ware ohne Kommentar an den Unternehmer zurückzusenden. Andererseits muss der Widerruf nicht mehr in Textform erklärt werden, sondern kann auch telefonisch oder mittels eines Webformulars des Unternehmers erfolgen. Die zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit aufgrund von fehlerhaften Belehrungen im Fernabsatz entfällt. Das Widerrufsrecht erlischt nun in der Regel spätestens nach Ablauf eines Jahres und 14 Tagen nachdem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Die Kosten der Rücksendung der Ware muss zukünftig der Verbraucher tragen.

Verbrauchern muss zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eröffnet werden. Soweit weitere entgeltliche Zahlungsmöglichkeiten durch den Unternehmer angeboten werden, darf das Entgelt nicht die Kosten übersteigen, die dem Unternehmer selbst entstehen. Im Onlinehandel sind Vereinbarungen über entgeltliche Nebenleistungen nur wirksam, wenn sie bei dem Vertragsschluss im Internet nicht vorausgewählt sind (zum Beispiel durch bereits gesetzte Häkchen). Auch im stationären Handel müssen Kunden Versand und Nebenkosten nur begleichen, wenn sie vom Unternehmer hierüber vorher informiert worden sind.

Kundendienst-Hotlines des Unternehmers für Verbraucher dürfen nur noch Kosten für die Telefonverbindung verursachen. Ein Entgelt für die Information oder Auskunft ist unzulässig.

Insbesondere im Fernabsatzhandel muss der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags überlassen, welche den mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag inhaltlich wiedergibt. „Vor allem für den Onlinehandel gilt es daher, die Gestaltungen und Zahlungsbedingungen im eigenen Webshop zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern“, erklärt Rechtsanwalt Rasmus Keller.

Kontakt: www.snp-online.de

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