Recht: Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte
- 28.08.2012
- Monitor
- Werner Stark
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass demnach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebssitze des Arbeitgebers aufsucht. In diesen Fällen sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. „Nun hat auch der Bundesminister der Finanzen die Finanzverwaltung angewiesen, die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Steuerfällen nach folgenden Grundsätzen anzuwenden. Das Finanzamt geht in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsrechtlichen Feststellungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent der vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit verbringen soll“, so Rau-Franz.
Abweichend davon kann der Arbeitnehmer aber dem Finanzamt anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes seiner beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Von der neuen Rechtsprechung profitieren Arbeitnehmer, bei denen das Finanzamt bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen hat, so etwa bei Gebiets- oder Bezirksleitern, die mehrere Filialen zu betreuen haben. Nach der neuen Rechtsprechung aber kann jeder Arbeitnehmer je Arbeitsverhältnis höchstens je eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. In diesen Fällen gilt die Entfernungspauschale nur noch für die Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten sind (höhere) Reisekosten absetzbar. Die Urteile wurden veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 II Seite 34; Bundessteuerblatt 2012 II Seite 36. Die Anweisung des Bundesministeriums wurde veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 I Seite 57.
Kontakt: www.franz-partner.de