BusinessPartner PBS

Recht: Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat mit drei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers grundsätzlich geändert.

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass demnach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebssitze des Arbeitgebers aufsucht. In diesen Fällen sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. „Nun hat auch der Bundesminister der Finanzen die Finanzverwaltung angewiesen, die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Steuerfällen nach folgenden Grundsätzen anzuwenden. Das Finanzamt geht in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsrechtlichen Feststellungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent der vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit verbringen soll“, so Rau-Franz.

Abweichend davon kann der Arbeitnehmer aber dem Finanzamt anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes seiner beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Von der neuen Rechtsprechung profitieren Arbeitnehmer, bei denen das Finanzamt bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen hat, so etwa bei Gebiets- oder Bezirksleitern, die mehrere Filialen zu betreuen haben. Nach der neuen Rechtsprechung aber kann jeder Arbeitnehmer je Arbeitsverhältnis höchstens je eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. In diesen Fällen gilt die Entfernungspauschale nur noch für die Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten sind (höhere) Reisekosten absetzbar. Die Urteile wurden veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 II Seite 34; Bundessteuerblatt 2012 II Seite 36. Die Anweisung des Bundesministeriums wurde veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 I Seite 57.

Kontakt: www.franz-partner.de

Verwandte Themen
Der neue „Sales Performance-Report PBS-Branche 2033“ von Marketmedia24 beleuchtet nicht nur die Marktentwicklungen der vergangenen zehn Jahre, sondern gibt auch einen Ausblick auf mögliche Szenarien bis zum Jahr 2033. (Bild: Marketmedia24)
Marketmedia24 beleuchtet Entwicklungen im PBS-Markt weiter
Neben der Ausstellung und einem hochkarätigen Bühnenprogramm zeigt die Sonderfläche „Innovation Lab“ der New Work Evolution, wie das Arbeiten der Zukunft schon heute aussehen kann. (Bild: Messe Karlsruhe / Lars Behrendt)
New Work Evolution macht moderne Arbeitswelten erlebbar weiter
Die häufigsten Gründe für die Rücksendung sind die falsche Größe und fehlerhafte Produkte. (Bild: Christian Schröder/Pixabay)
Beim Onlineshopping geht jeder zehnte Kauf zurück weiter
Der Digitalverband Bitkom stellt eine Langzeitstudie vor, in der er zum Ergebnis kam, dass bis 2024 663.000 IT-Fachkräfte in Deutschland fehlen werden. (Bild: QuBE-Projektion des Bundesinstitut für Berufliche Bildung/ Eigene Hochrechnungen/ Projektionen)
Mangel an IT-Fachkräften droht sich zu verschärfen weiter
Laut einer Befragung des Digitalverbands Bitkom will eine Hälfte Routinearbeiten an die KI abgeben, die andere Hälfte lehnt das ab. (Bild: Shutthiphong Chandaeng/iStock/Getty Images)
Beschäftigte sind geteilter Meinung beim Einsatz von KI weiter
Christian Haeser, Geschäftsführer des Handelsverbandes Wohnen und Büro (HWB)
HWB informiert über Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette weiter