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Batteriegesetz tritt im Dezember in Kraft

  • 29.10.2009
  • Monitor
  • Jörg Müllers

Das neue Batteriegesetz (BattG) tritt am 1. Dezember in Kraft. Das Gesetz setzt die europäische Batterie-Richtlinie um und löst die deutsche Batterieverordnung ab.

Über die daraus resultierenden Neuerungen informierte jetzt der Bundesverband Bürowirtschaft (BBW). Neben der bisher auch schon vorgesehenen Rücknahmepflicht von Altbatterien durch den Handel, müssen sich zukünftig sämtliche Hersteller und Importeure von Fahrzeug-, Industrie- und Gerätebatterien beim Umweltbundesamt (UBA) registrieren. Die konkreten Angaben der EU-einheitlichen Registrierung müssen noch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Das Gesetz gilt für alle Batterien, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.

Die von Batterie-Herstellern gegründete Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem“ (GRS) beabsichtigt, die sogenannte Anzeige der Marktteilnahme beim UBA für ihre Kunden zu übernehmen. Vertreiber und Zwischenhändler müssen daher Batterien von nicht registrierten Herstellern selbst registrieren und fungieren dadurch praktisch selber als Hersteller. In der Folge muss auch der Einzelhandel darauf achten, dass die Hersteller seiner Batterien registriert sind. Kontrolliert werden kann das auf einer Website des UBA, auf der alle registrierten Hersteller veröffentlicht werden. Der Vertreiber muss die Arten von Altbatterien zurücknehmen, die er als Neubatterien im Sortiment hat. Neu ist außerdem: Mit Inkraftreten des Gesetzes gilt im Versandhandel zukünftig das Versandlager als Verkaufsstelle. Versandhändler müssen Hinweise zur Rückgabe der Altbatterien beispielsweise in ihren Katalogen geben oder der Warensendung schriftlich beifügen. Die Anzeigepflicht für die Hersteller beziehungsweise Importeure beginnt zwar am 1. Dezember 2009, jedoch gilt das Verbot, Batterien von nicht registrierten Herstellern zu verkaufen, erst ab dem 1. März 2010. Für die unentgeltliche Abholung der Altbatterien im Handel ist weiter das GRS oder andere, offiziell genehmigte Rücknahmesysteme zuständig.

Ebenfalls im BattG geregelt sind verbindliche Sammelziele (35 Prozent bis 2012 sowie 45 Prozent bis 2016) für handelsübliche Altbatterien und das Verbot, Gerätebatterien mit einem Anteil von mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium in den Verkehr zu bringen. Bereits vorhandene Batterien dieser Kategorie dürfen allerdings weiter abverkauft werden.

Kontakt: www.bbw-online.de, www.uba.de, www.grs-batterien.de

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