Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzbar?
- 29.10.2012
- Monitor
- Stefan Syndikus
Jetzt ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 ein Verfahren anhängig, in dem es unter anderem um die Verfassungswidrigkeit des Abzeugsverbots gehen wird. „Bis dahin raten wir allen Gewerbesteuer zahlenden Unternehmern, gegen die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerbescheide wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. In diesen Fällen besteht stets ein Anspruch des Steuerzahlers auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Steuerberater Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Vorausgegangen war eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (1 K 48/12 v. 29. Februar 2012), wonach zumindest Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das neu eingeführte Abzugsverbot das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. „Eine solche Verletzung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch nur möglich, wenn es hierfür eine ausreichende Rechtfertigung gibt. Dies wird der Bundesfinanzhof zu klären haben. Sollte er zu der Überzeugung kommen, dass das Abzugsverbot verfassungswidrig ist, wird er diese Regelung dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Prüfung vorlegen“, meint der Steuerberater.
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