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Kleine Geschenke steuerlich absetzbar

  • 31.01.2012
  • Monitor
  • Stefan Syndikus

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einer Grenze von 35 Euro als Betriebsausgaben bei der Einkommenssteuer abziehen, allerdings nur, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

„Eigentlich dürfen Geschenke gem. §4 Abs. 5 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, sogar dann nicht, wenn sie betrieblich veranlasst sind“, unterstreicht die Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz von der Essener Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner. Für kleine Geschenke an Geschäftsfreunde gibt es Ausnahmen (zum Beispiel: Kunden, Lieferanten, Vertreter, freie Mitarbeiter, Journalisten, Firmenberater, Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden und sonstige für den eigenen Betrieb wichtige Personen): Geschenke dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es sich um ein Geschenk an einen Geschäftsfreund handelt, das Geschenk beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, das heißt, es soll die gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen vertiefen und verbessern, der Gesamtwert pro beschenkter Person die Grenze von 35,00 Euro im Jahr nicht übersteigt und die strengen formalen Buchführungsanforderungen erfüllt werden.

Ist die betriebliche Veranlassung nicht offensichtlich, sollte unbedingt die Art der geschäftlichen Beziehung auf dem Beleg vermerkt werden, empfiehlt die Steuerberaterin: „Es darf durchaus ein persönlicher Anlass für das Geschenk gewählt werden.“ So könne man etwa einem Kunden zu seinem Geburtstag oder zu Weihnachten eine gute Flasche Wein oder Blumen zukommen lassen.

Um kein Geschenk im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei den folgenden Zuwendungen, die deshalb in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können (R 4.10 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 2005):

Verteilung von Werbeartikeln (z.B. Warenproben oder geringwertige Gegenstände mit Werbeaufdruck),

Zugaben im Zusammenhang mit einem Kauf,

Zahlungen von Provisionen oder Anerkennungshonoraren,

Preisnachlässe, Rabatte und Kundenboni,

Preise anlässlich eines Preisausschreibens,

Kränze und Blumen bei Beerdigungen,

Ausgaben für Sponsoring.

 

Nicht als Geschenk gilt außerdem die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Hier müssen ganz spezielle Vorschriften beachtet werden.

Kontakt: www.franz-partner.de

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