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Recht: Nachrüstpflicht bei Kassen

Elektronische Kassen, die bauartbedingt keine Speicherung unter anderem auch der Programm- und Stammdatenhistorie erlauben, sind zwingend nachzurüsten.

Mit Schreiben vom 26. November 2010 hat das Bundesfinanzministerium (BFM) die bisherigen Vereinfachungsregelungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Buchführung bei elektronischen Kassensystemen gekippt. Gleichzeitig hat das BFM aber eine auf den ersten Blick großzügige Übergangsregelung zum Schutz der bestehenden Kassensysteme bis Ende 2016 definiert. Nach Ansicht von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, werden an diese Übergangsregelung jedoch so hohe Anforderungen gestellt, dass ein Betrieb diese kaum erfüllen kann. In diesem Zusammenhang weist Franz darauf hin, dass Geräte, die bauartbedingt die Speicherung insbesondere auch der Programm- und Stammdatenhistorie nicht erlauben, zwingend nachzurüsten sind.

„Das BMF stellt hierbei keinerlei Wirtschaftlichkeits- oder Praktikabilitätserwägungen an. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass ein Kassensystem, welches im Jahre der Anschaffung 2000 Euro gekostet hat, nunmehr für 6000 Euro aufzurüsten ist. Ist beispielsweise die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten bei der Registrierkasse, insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten innerhalb des Gerätes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Hier werden auch regelmäßige Softwareupdates und gegebenenfalls der Kauf weiterer Hardware im Rahmen der Nachrüstung gefordert", erklärt Roland Franz.

Kontakt: www.franz-partner.de

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