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Wann gilt das Kleingedruckte?

In unserer Serie „Das ABC des Kaufrechts“ beantwortet Rechtsanwalt Stefan G. Kramer Fragen, die Fachhändlern auf den Nägeln brennen. Der erste Teil beleuchtet den Vertragsabschluss unter Einbeziehung von AGBs.

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer: „Praktisch alle Textbausteine, die Sie als Kaufmann auf Ihrem Computer gespeichert haben, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren.”
Rechtsanwalt Stefan G. Kramer: „Praktisch alle Textbausteine, die Sie als Kaufmann auf Ihrem Computer gespeichert haben, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren.”

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer: „Praktisch alle Textbau-steine, die Sie als Kaufmann auf Ihrem Computer gespeichert haben, sind als Allgemeine Geschäfts-bedingungen zu qualifizieren.”In Deutschland gilt zunächst der Grundsatz der Vertragsfreiheit, den besonders Kaufleute hochhalten. Dieser Grundsatz besagt, dass der Inhalt von Verträgen grundsätzlich wirksam ist, es sei denn, sein Inhalt ist sittenwidrig – was kaum jemals der Fall sein wird. Dieser hehre Grundsatz der Vertragsfreiheit wird in der Praxis aber sehr weitgehend eingeschränkt. Es gibt in Deutschland ein weiteres rechtliches System, nach dessen Inhalt vorformulierte Vertragsbedingungen nur wirksam sind, wenn sie Kriterien standhalten, die eben in den Regelungen über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen verankert sind. Diese Regelungen, die Sie in den §§ 305 ff. BGB finden, beinhalten sehr viel strengere Kriterien als die allgemeinen Grundsätze. Diese Kriterien müssen Sie einhalten, wenn Sie nicht im Falle einer Auseinandersetzung einen ungünstigen Vergleich oder gar einen Prozessverlust hinnehmen wollen.

Die Kriterien sind anwendbar, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wobei dieser Begriff ein Fachterminus ist. Der Begriff „Allgemeine“ steht nicht als Synonym für das Wort „Gewöhnlich“. Er steht für jede vorformulierte Abweichung von einer rechtlichen Vorschrift, die mit der Absicht formuliert wird, mehrfach verwendet zu werden. Wenn Sie in Ihre Angebote schreiben „Rechnungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware zahlbar“, dann ist das eine AGB – also eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Nach dem Gesetz gilt eine normale Zahlungsfrist von 30 Tagen, von der wird hier zu Ihren Gunsten um rund zwei Wochen abgewichen. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert – ob Sie beispielsweise gerade einen oder mehrere hundert Kunden haben, interessiert das Gesetz nicht. Wichtig ist einzig, ob die Formulierung mit der Absicht erstellt wurde, für eine Mehrzahl von Kunden zu gelten.

Aktuelle Urteile, Informationen und News bieten Kramer & Partner im Internet unter www.anwaltskanzlei-online.de.
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Aktuelle Urteile, Informationen und News bieten Kramer & Partner im Internet unter www.anwaltskanzlei-online.de.Das bedeutet für die Praxis: Praktisch alle Textbausteine, die Sie als Kaufmann auf Ihrem Computer gespeichert haben, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Die Standardverträge, die Sie für den Ein- und Verkauf verwenden, beinhalten selbst eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit sich danach richtet, ob die Vorschriften des Gesetzes über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eingehalten werden. Die Verträge mit Subunternehmern, mit Angestellten, mit Lieferanten, mit Kunden, all jene Formulierungen, die Sie mit der Intention gebrauchen, sie mehrfach zu verwenden, sind AGB. Ein Beispiel, das Sie kennen, ist die Gewährleistung. Im Normalfall könnten Sie im kaufmännischen Verkehr mit einem anderen Unternehmen die Dauer der Gewährleistung frei regeln. Wenn es sich um eine AGB handelt, nicht. Hier darf die Frist von 12 Monaten nicht unterschritten werden, sonst ist die Klausel grundsätzlich unwirksam.

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