Irrtümer über die Gewährleistung
- 16.01.2009
- Markt + Service
- red.
Teuer wird es für Händler zukünftig vor allem dann, wenn die Nachbesserung nicht von Erfolg gekrönt ist. Eine wesentliche Frage dabei lautet: Darf der Anbieter beim Verbrauchsgüterverkauf bei fehlgeschlagener Nachbesserung auch weiterhin ein Nutzungsentgelt vom Kunden verlangen?
Fehlgeschlagene Nachbesserung Rechtsanwalt Stefan G. Kramer: Man wird sich als Verkäufer darauf einzustellen haben, dass Kunden zwei Jahre lang den Kaufpreis in voller Höhe verlangen können, wenn das Gerät während der Dauer der Gewährleistung kaputt geht und die Nachbesserung fehlschlägt.Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer von dem Käufer kein Nutzungsentgelt fordern darf, wenn die Nachbesserung der Kaufsache fehlschlägt und der Verkäufer deshalb vom Vertrag zurücktritt. Beispiel: Der Kunde kauft einen Computer, der nach zwölf Monaten kaputtgeht und nicht mehr repariert werden kann. Nach der alten Rechtslage bekam der Kunde nicht den vollen Kaufpreis erstattet, sondern nur einen Teil. Nach der neuen Rechtslage muss der volle Preis zurückgezahlt werden. Man mag das kritisieren, weil der Kunde, der einen Kaufvertrag abschließt, damit besser gestellt wird als bei einem Mietvertrag. Aber: Das deutsche geschriebene Recht steht im Widerspruch zu einer Interpretation des Europäischen Rechts. Der BGH hat dieser gegen den Wortlaut (§ 439 Abs.4 BGB) des Gesetzes den Vorzug gegeben. Ob damit nicht die Grenzen der richterlichen Befugnisse weit überschritten sind, ist etwas anderes. Meines Erachtens kann ein Gesetz nicht einfach faktisch ausgeschaltet werden, weil der BGH der Auslegung einer EU-Richtlinie den Vorzug gibt. Wenn ein deutsches demokratisch legitimiertes Parlament ein Gesetz erlässt, hat es der BGH anzuwenden. Hält er es für unwirksam, hat er das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Sonst können wir in Zukunft die EU-Kommissare direkt vom Volk wählen lassen und den Bundestag beurlauben. Das häufig angesprochene Demokratiedefizit der europäischen Richtlinien wird hier in seiner ganzen Konsequenz aufgezeigt. Jedenfalls wird man sich als Verkäufer darauf einzustellen haben, dass Kunden zwei Jahre lang der Kaufpreis in voller Höhe verlangen können, wenn das Gerät während der Dauer der Gewährleistung kaputt geht und die Nachbesserung fehlschlägt.
Zwei Nachbesserungsversuche Unklarheiten ergeben sich häufig auch dann, wenn mehrere Nachbesserungsversuche notwendig sind: Im Volksmund heißt es, dass der Verkäufer immer zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen haben muss, bevor der Käufer von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen darf. Das stimmt so nicht. Das Gesetz gibt eine Auslegungsregel vor, die angibt, dass im Zweifel von dem endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung auszugehen ist, wenn zwei Versuche fehlgeschlagen sind und sich nicht insbesondere „aus der Art der Sache oder Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“. Das heißt: Es kann sein, dass die Nachbesserung bereits bei einem Fehlschlag als endgültig gescheitert anzusehen ist. Aber auch mehr als zwei Fehlschläge müssen noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten darf.
Nachbesserung aus dem Pool Auch das Thema „Nachbesserung aus dem Pool” wirft einige Fragen auf: Beliebt ist insbesondere im Bereich der Elektro-Artikel auch die Ansicht der Händler, die Nachbesserung auch so vornehmen lassen zu können, dass der Kunde nicht etwa sein Gerät in einem reparierten Zustand wieder erhält, sondern ein anderes, ebenfalls gebrauchtes Gerät. Beispiel: Ein Drucker geht kaputt, wird vom Kunden reklamiert. Der Händler schickt das Gerät zum Hersteller, der schickt prompt ein anderes Gerät gleichen Typs zurück, das fehlerfrei funktioniert. Der Kunde will dieses Gerät nicht annehmen, da es Gebrauchsspuren aufweist. Das Gesetz ist an dieser Stelle nicht eindeutig, weil es nur davon spricht, dass ein Gerät mangelfrei sein soll. Ein mangelfreies Gerät wird nicht geliefert, wenn der Kunde ein anderes gebrauchtes Gerät erhält. Denn der Kunde erwirbt mit dem Kaufvertrag das Eigentum an der bestimmten Sache – juristisch spricht man von Konkretisierung. Sein Anspruch richtet sich also nicht darauf, irgendein Gerät repariert wieder zu erhalten, sondern das Gerät in einem mangelhaften Zustand, das ihm gehört (Beseitigung des Mangels). Oder er soll ein mangelfreies Gerät erhalten, womit aber nur ein neues gemeint ist.
Stefan G. Kramer Zu den Tätigkeitsschwerpunkten des 44-jährigen Juristen gehören neben dem Handels- und Vertriebsrecht auch IT-/EDV-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Regelmäßig veranstaltet Stefan G. Kramer Seminarreihen, beispielsweise zum aktuellen Vertragsrecht für den Einkauf und Verkauf. Zusammen mit vier Partnern arbeitet er als selbstständiger Rechtsanwalt in Hamburg. Nach seinem Studium in Hamburg war er zunächst als Dozent an der Universität Greifswald tätig, bevor er in einer Kanzlei in Kapstadt/Südafrika mitgearbeitet hat. Im Mai 2000 hat er die Kanzlei Kramer & Partner gegründet.