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Finanzierungsleasing unter Aufsicht

Finanzierungsleasinggeschäfte sind seit Anfang des Jahres erlaubnispflichtig. Und Händler, die Finanzierungsleasing betreiben, müssen sich bei der zuständigen Behörde anzeigen, wollen sie nicht empfindliche Strafen riskieren.

„Wer die Frist versäumt, aber erlaubnispflichtig ist, muss ein gebührenpflichtiges Erlaubnisverfahren durchlaufen“, weiß Rolf Hahn, Geschäftsführer der MLF Mercator Leasing.
„Wer die Frist versäumt, aber erlaubnispflichtig ist, muss ein gebührenpflichtiges Erlaubnisverfahren durchlaufen“, weiß Rolf Hahn, Geschäftsführer der MLF Mercator Leasing.

„Wer die Frist versäumt, aber erlaubnispflichtig ist, muss ein gebührenpflichtiges Erlaubnisverfahren durchlaufen“, weiß Rolf Hahn, Geschäftsführer der MLF Mercator Leasing.Mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres gilt Finanzierungsleasing als ein Finanzdienstleistungsgeschäft. Unternehmen, die Finanzierungsleasinggeschäfte betreiben, sind nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig und unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). BusinessPartner PBS sprach mit Rolf Hahn, Geschäftsführer der MLF Mercator Leasing, einem der führenden Anbieter für Mietlösungen und Finanzierungsleasing, der Fachhandel und Herstellern mit Schwerpunkt im Paperoutput, in der IT und der Telekommunikation individuelle Leasing- und Mietmodelle zur Verfügung stellt.

Herr Hahn, was genau ist „Finanzierungsleasing“ und welche Verträge sind von der Neuregelung betroffen?

Die BaFin hat im Januar ein Merkblatt herausgegeben und zwei wesentliche Funktionen für das Finanzierungsleasing definiert: zum einen die Gebrauchsüberlassung, zum anderen die Finanzierungsfunktion. Das heißt: Die Leasinggesellschaft beschafft unter anderem das Wirtschaftsgut im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, überlässt das Wirtschaftsgut dann dem Leasingnehmer. Der Leasingnehmer finanziert und amortisiert das Wirtschaftsgut über die Laufzeit des Vertrages, wobei auch Abschlagszahlungen bei Rückgabe des Leasinggutes oder eine Mischkalkulation unter Berücksichtigung möglicher Verwertungserlöse möglich sind. Das Investitionsrisiko trägt der Leasingnehmer, da der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Wirtschaftsgut zum Gebrauch überlässt, jedoch nicht den Gebrauch gewährleistet.

Betroffen sind alle Verträge, die diese Kriterien erfüllen, insbesondere die, bei denen die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. Es kann sein, dass selbst Verträge, die nur einige der Kriterien erfüllen, als Finanzierungsleasing qualifiziert werden. Selbst Mietkaufverträge, Mietverträge und auch All-in-Verträge sind, wenn sie Elemente des Finanzierungsleasings enthalten, Finanzierungsleasingverträge. Nicht unter die Erlaubnispflicht fällt das sogenannte Operate Leasing. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die Amortisation erst durch ein mehrfaches Überlassen erreicht wird, die Grundmietzeit gemessen an der Abschreibungsdauer kurz ist und das Investitionsrisiko durch den Leasinggeber getragen wird. Verträge, bei denen schwerpunktmäßig die entgeltliche befristete Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht, beispielsweise Autovermietung, gelten nicht als Finanzierungsleasing.

Wer fällt unter die Erlaubnispflicht? Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich jedes Unternehmen, das Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbringt. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es dabei nicht an. Dies gilt natürlich für alle Leasinggesellschaften, die Finanzierungsleasing betreiben. Aber auch für die Hersteller mit eigenen Leasinggesellschaften und für den Fachhandel, wenn er Eigenmietgeschäfte abschließt und diese alle oder wesentliche Kriterien des Finanzierungsleasings enthalten. Dabei spielt die Art der Refinanzierung dieser Eigenmietgeschäfte, sei es Bankdarlehen, Sale-and-lease-back oder Forfaitierung keine Rolle. Dazu hat die BaFin auf eine Anfrage hin Folgendes geschrieben: „Fachhändler fallen, wenn sie Gegenstände verleasen, nur dann nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn sie mit einem Hersteller eine konzernmäßige Verbindung haben. (...) Wenn der vom Fachhändler verwendete Vertrag Elemente des Finanzierungsleasings enthält, kann auch bei Nichtabbedingung der mietvertraglichen Gewährleistungspflichten und Gewährleistung des Gebrauchs des Wirtschaftsguts durch den Fachhändler das erlaubnispflichtige Erbringen des Finanzierungsleasings gegeben sein. Diesbezüglich ist eine Prüfung des einzelnen Vertrages erforderlich.“

Die BaFin kann ein Unternehmen nämlich von dieser Erlaubnispflicht freistellen, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte der Aufsicht nicht bedarf. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine derartige Befreiung nur in ganz wenigen Fällen in Frage kommt. Ganz ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Hersteller von Wirtschaftsgütern, die Leasing ohne Einschaltung einer Leasinggesellschaft betreiben, da hier nicht die Finanzierung, sondern der Absatz der Produkte im Vordergrund steht.

Welche Folgen entstehen durch die Erlaubnispflicht?

Eine Vielzahl. Alle Unternehmen, die Finanzierungsleasing betreiben und nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind, unterliegen dem Bankenaufsichtsrecht. Neben der beschriebenen Erlaubnispflicht sind unter anderem folgende Pflichten zu beachten: Anzeigepflichten, organisatorische Pflichten wie ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie angemessenes und wirksames Risikomanagement, des Weiteren die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach den geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Daneben sind die Pflichten nach den Bestimmungen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes einzuhalten. Zusätzlich besteht die Pflicht, auf Verlangen der BaFin Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die BaFin kann übrigens, auch ohne besonderen Anlass, Prüfungen vornehmen. Die Kosten sind dabei stets vom geprüften Unternehmen zu tragen.

Laut Gesetz müssen aber auch die Aufsichtskosten von allen Unternehmen im Wege der Umlage erstattet werden. Der Mindestbetrag beträgt 1300 Euro pro Jahr. Man sieht, dieses sehr umfangreiche Paket an Pflichten verlangt erhebliche organisatorische Anstrengungen und verursacht nicht zu unterschätzende Kosten. Was empfehlen Sie nun dem Fachhandel? Vor kurzem hat die BaFin mitgeteilt, dass für Verträge, die vor dem 25. 12. 2008 abgeschlossen wurden, keine Erlaubnispflicht notwendig ist. Somit kann der Vertragsbestand ohne Folgen abgewickelt werden. Alle Fachhändler sind aber gezwungen, grundsätzlich zu entscheiden, ob sie weiterhin Eigenmiete betreiben wollen. Diejenigen, die weiterhin Eigenmiete betreiben wollen, sollten prüfen, ob die Erlaubnispflicht vorliegt. Führt die Prüfung zu keinem sicheren Ergebnis, ist möglicherweise eine Anzeige nach § 64j Abs. 2 KWG, eventuell mit dem Antrag auf Freistellung, sinnvoll. Diese Anzeige ist aufgrund einer Übergangsregelung bis spätestens 31. 12. durchzuführen. Wer die Frist versäumt, aber erlaubnispflichtig ist, muss ein gebührenpflichtiges Erlaubnisverfahren durchlaufen. Außerdem macht sich, wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, nach dem Kreditwesengesetz strafbar. Dies kann mit Geldstrafe und sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Wer eigenmietähnliche Geschäfte ohne die Folgen der Finanzaufsicht betreiben will, sollte sich für eine Same-name-Lösung, wie sie Mercator Leasing anbietet, entscheiden. Der Marktauftritt für den Fachhandel unterscheidet sich dabei nicht von den klassischen Eigenmietverträgen. Die Refinanzierung erfolgt in diesem Fall über einen sogenannten Vermieterwechsel. Neben der Vermeidung der aufsichtsrechtlichen Folgen ist damit auch ein Übergang des Bonitätsrisikos des Endkunden auf den Leasinggeber verbunden. Same-name-Verträge mit der Möglichkeit des Vermieterwechsels sind, wenn der Vermieterwechsel tatsächlich auch durchgeführt wird, nicht von der Erlaubnispflicht betroffen. Dies bietet sich übrigens auch noch nachträglich für alle Verträge an, die nach dem 25. 12. 2008 in Eigenmiete abgeschlossen wurden.

www.mercator-leasing.de  

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