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Urteil zugunsten des Verbrauchers

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel bringt viele Fragen mit sich. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Thomas Engels erläutert die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs und beleuchtet die aktuelle Rechtslage.

Der Kunde kann ein Wasserbett im Internet bestellen, zu Hause aufbauen und ausprobieren. Danach darf er es zurücksenden, ohne hierfür Wertersatz leisten zu müssen; selbst wenn das Wasserbett nun unbrauchbar und unverkäuflich geworden ist. Das hat der Bundesgerichtshof vergangenen November in einem Urteil entschieden. Der Händler wurde hier mit den vollen Kosten für das Bett belastet und wird vermutlich zukünftig davon Abstand nehmen, solche Produkte im Onlinehandel zu vertreiben. Nun wird befürchtet, dass dieses Urteil weit über die Branche der Wasserbetten und der Möbel hinaus weite Teile des Onlinehandels unmöglich macht oder zumindest die Wettbewerbsvorteile durch eine niedrige Preisgestaltung aufhebt.

Diese Bedenken lassen sich auch auf die PBS-Branche übertragen. Überall dort, wo Verbrauchsmaterialien oder Bürogeräte verkauft werden, lauern vergleichbare Gefahren. Der Onlinehandel mit Druckerpatronen oder mit Druckern kann erheblichen Einschränkungen ausgesetzt sein. Selbst der Verkauf eines Ries Papier kann für den Händler nun ungeahnte Gefahren mit sich bringen.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass jeder Onlinehändler seinen Kunden ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht gewähren muss. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware kann der Kunde das jeweilige Produkt nach Herzenslust ausprobieren und prüfen, ob es seinen Bedürfnissen entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann er den Artikel zurücksenden und bekommt den Kaufpreis zurückerstattet. Wichtig hierbei ist allerdings: Dieses Widerrufsrecht steht nur privaten Verbrauchern, nicht aber Unternehmen zu und ist damit eine Besonderheit des B2C-Handels, nicht des B2B-Business. Widerruft ein Verbraucher den Vertrag, kann der Händler als Entschädigung für einen etwaigen Minderwert der zurückgesandten Ware nur so genannten „Wertersatz“ verlangen. Für eine Benutzung der Ware, die über das bloße ausprobieren hinausgeht – dort, wo die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen wird – kann der Händler dagegen einen „Ersatz des Minderwertes“ verlangen. Probleme gibt es immer dann, wenn schon durch das reine Ausprobieren der Wert der Ware geschmälert wird. Denn dort existiert keine Ersatzpflicht.

Die Grenze des bloßen Ausprobierens

Die Frage, wann genau die Grenze des bloßen Ausprobierens überschritten ist, hat der Bundesgerichtshof in dem angeführten Urteil nun entschieden. Im Falle eines Wasserbetts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kunde das Bett sowohl aufbauen als auch mit Wasser befüllen dürfe. Begründet wurde dies damit, dass dem Kunden im Ladengeschäft ein Modell zum Probeliegen bereitgestellt würde, er diese Möglichkeit im Onlinehandel aber gerade nicht habe. Das Risiko, dass das Bett im Falle eines Widerrufs nicht wieder verkäuflich ist, trage vollumfänglich der Händler, der insoweit den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten habe.

Diese Konsequenz lässt sich auf den Handel mit Büromaschinen, beispielsweise mit Druckern, ohne weiteres übertragen. Diese Produkte werden auch von Verbrauchern für den private Nutzung gekauft und unterliegen damit dem Widerrufsrecht. Auch hier würde ein Gericht argumentieren, dass im stationären Handel immer ein Probedruck mit einem Vorführmodell gemacht werden könne, so dass der Verbraucher gleiche Möglichkeiten im Onlinehandel haben müsse. Der Händler ist in diesem Fall gut beraten, die Notwendigkeit, gebrauchte Drucker aus Kundenretouren verkaufen zu müssen, von vornherein bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.

Beim Verkauf von Druckerpatronen, Papier und ähnlichem Verbrauchsmaterial besteht jedoch eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil nämlich nur einen konkreten Einzelfall entschieden, nicht aber die dahinterstehende Rechtsfrage allgemeingültig beantwortet. Während hier nur für den Bereich der Wasserbetten entschieden wurde, ist nun völlig unklar, ob diese Rechtsprechung auch ohne Einschränkung auf andere Bereiche zu übertragen ist. Das Gericht hat bewusst offen gelassen, ob es etwa bei Lebensmitteln anders entschieden hätte.

Es besteht aber auch die Hoffnung, dass Verbrauchsmaterialien insoweit den angesprochenen Lebensmitteln rechtlich gleich zu stellen wären – mit der Folge, dass hier angenommen werden könnte, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Ein solches Ergebnis wäre auch sachgerecht – denn bei Verbrauchsmaterialien hat der Verbraucher auch im stationären Handel keine Möglichkeit, beispielsweise eine Druckerpatrone als solche auszuprobieren.

Für den Handel ergeben sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs viele Rechtsunsicherheiten. Angesichts der ergangenen Einzelfallentscheidung ist zu befürchten, dass zunächst für jede Produktart ein Gerichtsstreit geführt werden muss, bis Klarheit herrscht, ob Wertersatz gezahlt werden muss oder nicht. Aus meiner Sicht ist es daher für B2C-Onlinehändler ratsam, Produkte in Risikogruppen aufzuteilen. Der Nachteil, der sich ergibt, wenn im Widerrufsfall kein Wertersatz verlangt werden darf, könnte dann durch eine geänderte Preisgestaltung wieder aufgefangen werden.

www.aufrecht.de

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