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Informationspflicht rückt näher

Nachdem die Vorregistrierung für die EU-Chemikalienverordnung REACH angelaufen ist, könnte bereits in Kürze der Startschuss fallen. Wir sprachen mit Volker Wessels vom BBW über das, was auf den Fachhandel zukommt.

Nach dem Motto „No data – no market“ dürfen nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ein ausreichender Datensatz zu den Stoffeigenschaften, beispielsweise zu den physikalischen Eigenschaften, der Giftigkeit und dem Verhalten in der Umwelt vorliegt. Die EU-Verordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals);

die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist, basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass Hersteller und Importeure selbst für den sicheren Umgang mit ihren chemischen Stoffen verantwortlich sind. Sie müssen die zur Bewertung notwendigen Daten sammeln und sie entlang der Wertschöpfungskette weitergeben. Mit REACH sollen alle chemischen Stoffe erfasst werden, die mindestens in einer Menge von einer Tonne pro Jahr in der EU produziert oder in die EU importiert werden. Dabei gilt: Je höher die Menge ist, die in den Verkehr gebracht wird, desto mehr Stoffeigenschaften müssen ermittelt werden.

Im Internet bietet der Reach-Helpdesk eine umfangreiche Orientierungshilfe: www.reach-helpdesk.de.
Im Internet bietet der Reach-Helpdesk eine umfangreiche Orientierungshilfe: www.reach-helpdesk.de.

Im Internet bietet der Reach-Helpdesk eine umfangreiche Orientierungshilfe: www.reach-helpdesk.de.Vorregistrierung bis 1. Dezember Die Vorregistrierung, die seit Juni dieses Jahres läuft, ist eine Bestandsaufnahme, die Behörden und Unternehmen einen Überblick verschaffen soll, welche Stoffe derzeit in Europa auf dem Markt sind. Gedacht ist sie als unverbindliche Interessenbekundung der Unternehmen, welche Chemikalien sie weiter vermarkten wollen und deshalb innerhalb der nächsten zehn Jahre registrieren lassen müssten. „Für vorregistrierte Stoffe gelten Übergangsregeln bei der Registrierung. Ich rate gerade kleineren Unternehmen, dies in Anspruch zu nehmen“, erläutert Dr. Klaus Günter Steinhäuser, Leiter des Fachbereichs Chemikaliensicherheit im Umweltbundesamt, das Prozedere. Die Vorregistrierung soll es verantwortlichen Unternehmen vereinfachen, ihre Pflichten nach REACH zu erfüllen, und ihnen mehr Zeit für die endgültige Registrierung geben. „Wer die Vorregistrierung verpasst, muss sofort registrieren. Die Stoffe gelten dann als neue Stoffe, egal wie lange sie bereits hergestellt werden“, erklärt Steinhäuser. Darum rät das Umweltbundesamt den Herstellern und Importeuren von Chemikalien zu entscheiden, wie ihr Stoffportfolio künftig aussehen soll, und bis Dezember dieses Jahres bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorzuregistrieren.

www.reach-helpdesk.de,  www.echa.europa.eu  

Nachgefragt bei… …Volker Wessels, Referent Bundesverband Bürowirtschaft (BBW) Herr Wessels, im Juni ist die EU-Chemikalienverordnung REACH mit dem Beginn der Vorregistrierung in eine neue Runde gestartet. Was bedeutet das für den PBS-Fachhandel?

Volker Wessels: „Die eigentliche Informationspflicht liegt beim Hersteller oder Importeur. Fragen, die er nicht selbst beantworten kann, reicht der Händler an diese weiter.“
Volker Wessels: „Die eigentliche Informationspflicht liegt beim Hersteller oder Importeur. Fragen, die er nicht selbst beantworten kann, reicht der Händler an diese weiter.“

Volker Wessels: „Die eigentliche Informations-pflicht liegt beim Hersteller oder Importeur. Fragen, die er nicht selbst beantworten kann, reicht der Händler an diese weiter.“In Bezug auf die Vorregistrierung ist im Regelfall keine unmittelbare Aktion für die Händler notwendig. Die Vorregistrierung möglicher gefährlicher Stoffe ist Sache der EU-Hersteller und EU-Importeure. Wenn der Handel also nicht von außerhalb der EU selbst importiert und keine Eigenmarken herstellt, muss er dafür nichts tun. Tatsache ist aber, dass mit diesem Schritt auch die Informationspflicht für Händler über „besonders besorgniserregende Stoffe“ in den Produkten näherkommt. Gerade in den letzten Tagen ist dieser Schritt nähergerückt, weil der voraussichtliche Startschuss für die Informationspflicht vermutlich schon im Herbst 2008 liegt und nicht, wie bislang angenommen, im Januar 2009. Das liegt daran, dass die neue Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki sehr fleißig war und bereits eine „Vorkandidatenliste“ erstellt hat, in der die wichtigsten Gefahrstoffe schon unverbindlich benannt werden. Sobald die endgültige Liste vorliegt, wird die Informationspflicht in Kraft treten.

Die „besonders besorgniserregenden Stoffe“ sind eine sehr spezielle Klasse von Stoffen, von denen der „normale“ Händler, der nur Waren von EU-Herstellern oder von EU-Importeuren kauft, im Regelfall gar nichts wissen wird. Allerdings muss der Handel trotzdem die Auskunftspflicht gegenüber Verbrauchern auf deren Anfrage hin innerhalb von 45 Tagen kostenlos erfüllen: Welcher besorgniserregende Stoff ist im Erzeugnis in mehr als 0,1 Prozent Konzentration enthalten? Die Vorstufe dieses Erzeugnisses, ob Hersteller oder Importeur, muss dann die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen an den Handel oder direkt an den Kunden weitergeben. Das ist mindestens der Name des betreffenden Stoffes.

Um welche Definitionen geht es?

Zubereitungen sind sozusagen die Mixturen aus verschiedenen Stoffen wie Kuliminen-Inhalte, Erzeugnisse werden landläufig als Produkt bezeichnet. Typische Beispiele für Erzeugnisse, mit beabsichtigter Freisetzung, sind Kugelschreiber und Duftkerzen oder aber auch Klebebänder. Typische Beispiele für Zubereitungen sind Toner, Farben und Lacke.

Welche PBS-Produkte sind voraus­sichtlich besonders im Fokus der Verordnung?

Abhängig davon, wie die endgültige „Kandidatenliste“ von der ECHA aussehend wird, sind voraussichtlich folgende Produkte prinzipiell von REACH betroffen: Kugelschreiberminen, Tinten, Toner, Farbbänder, Klebebänder, Etiketten, Farbstoffe und Feuchtwischtücher. Dazu kommen eventuell Papier, wenn es mit Desinfektionsmitteln gegen Pilzbefall behandelt worden ist, sowie Textilien und Lederprodukte aller Art.

Ab wann und für welche Produkte muss ein PBS-Fachhändler Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen?

Ist ein gewerblicher Anwender Kunde im Einzelhandel, so können sich verschiedene Pflichten für das Einzelhandelsunternehmen ergeben: die Pflicht zur Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen, die Informationspflicht bei Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, sowie die Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen. Diese Pflichten treten spätestens in Kraft, wenn die Kandidatenliste veröffentlicht worden ist. Die Sicherheitsdatenblätter zu vielen Produkten gibt es ohnehin auch heute schon.

Gibt es bereits branchenbezogene Lösungen für den Umgang mit diesen zusätzlichen Datenmengen?

Um den nun sehr zeitnah notwendigen automatischen Informationsfluss innerhalb der Lieferkette zu besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen so einheitlich wie möglich aufzubauen, stimmt der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) den Entwurf für ein einheitliches Abfrageformat derzeit mit dem Industrieverband BDI ab. Außerdem gibt es eine große Datenbanklösung im Handel, die den Datenfluss erleichtern wird. Momentan ist sie eher für die großen Unternehmen gedacht, aber die „REACH Solution“ erspart bei großen Anfragemengen auch viel Eigenarbeit.

An wen können sich Händler wenden, die weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen?

Prinzipiell können sich alle Händler, die Mitglied in folgenden Verbänden, Verbundgruppen oder Genossenschaften sind, an uns oder an den HDE wenden: Büroring, Prisma, Soennecken, Einzelhandelsverbände, direkte Mitglieder.

Haben Sie in diesem Zusammenhang noch einen ganz persönlichen Tipp für die betroffenen Fachhändler?

Die Sache an sich ist einfach: Gefährliche Chemikalien sollen nicht die Gesundheit der Verkäufer und Verbraucher beeinträchtigen, dies ist voll im Interesse des Handels. Unter dieser Maxime betrachtet sollten die möglicherweise eingehenden Anfragen, beispielsweise von Verbraucherschützern und Umweltgruppen, konstruktiv aufgenommen werden. Sie werden der öffentlichen Bewusstmachung für das Thema dienen und sind kein persönlicher Angriff auf den Händler, der die angefragten Informationen selbstverständlich nicht aus dem Stegreif beantworten kann.

www.bbw-online.de

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