BusinessPartner PBS

Die Unsicherheit bleibt

Ein kleiner Zusatz im Kreditwesengesetz beschäftigt nach wie vor die Fachhändler, die Finanzierungsleasing betreiben. Bis spätestens Ende des Jahres müssen sie demnach ihre Tätigkeit bei der BaFin angezeigt haben.

Nach der Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) von Ende 2008 sind bereits seit Anfang des Jahres sämtliche Finanzierungsleasinggeschäfte – unabhängig davon, welche Art von Unternehmen sie erbringt – erlaubnispflichtig (vgl. BusinessPartner PBS, Ausgabe 06/09). Händler, die beispielsweise Kopierer, Drucker oder Büroeinrichtungen in selbst finanzierten Verträgen vermarkten, müssen sich demnach bis spätestens 31. Dezember 2009 bei der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anmelden. Doch was vielleicht auf den ersten Blick noch als eine kleine, aber lästige Pflicht erscheint, ist für den Fachhändler mit zusätzlichem Aufwand durch eine aufwändigere Bilanzierung und in der Folge auch mit im Vorfeld nur schwer zu beziffernden Kosten verbunden. „Durch die neuen Tatbestände im Katalog der Finanzdienstleistungen ist für die langjährige Praxis der Mietverträge im Fachhandel plötzlich eine ganz andere – und völlig unklare – Rechtsgrundlage geschaffen worden“, kritisiert Winfried Schneider, Geschäftsfeldleiter Drucken & Kopieren bei Soennecken, die Gesetzesänderung. Mit dieser Einstufung sind laut Schneider konkrete Wettbewerbsnachteile für die Fachhändler verbunden. Das sieht der Bundesverband Bürowirtschaft (BBW), der mit einer offiziellen Anfrage an die BaFin für etwas mehr Klarheit sorgen wollte, genauso.

Volker Wessels
Volker Wessels

Volker Wessels„Bei der Formulierung des Gesetzes hat man vermutlich nicht im Leisesten an die im Bürotechnikhandel üblichen Vertragskonstruktionen gedacht“, kommentiert Volker Wessels, Referent beim BBW. „Die derzeitige Regelung sorgt jedenfalls für ein massives Ungleichgewicht am Markt.“

Denn die Druckerhersteller mit Direktvertrieb sind nämlich ausdrücklich von der Neuregelung des KWG ausgenommen: Denn bei solchen Geschäften stehe – ähnlich wie bei einem Ratenkauf – nicht die Finanzierung, sondern der Absatz des eigenen Produkts im Vordergrund, heißt es in einem Merkblatt, das die BaFin bereits Anfang des Jahres im Internet veröffentlicht hat.

Und spätestens hier verwischt die Eindeutigkeit des KWG. „Allgemein gilt: Sofern ein Unternehmen gewerbsmäßig das Finanzierungsleasing betreibt, unterfällt es der neuen Rechtslage“, erläutert Ben Fischer, Pressereferent Bankenaufsicht bei der BaFin, den Gesetzestext. Damit wäre jeder Händler, der Finanzierungsleasing egal in welchem Umfang betreibt, automatisch in der Pflicht. „Da der Finanzierungsaspekt bei den Fachhändlern der Bürowirtschaft lediglich Mittel zum Zweck bei der Vermarktung der Produkte ist und sich die Kundenverträge auch nicht von denen der Hersteller unterscheiden, ist es völlig unverständlich, warum nur Fachhändler sich dieser aufwändigen und kostenintensiven Überwachung stellen sollen“, hält aber Winfried Schneider von Soennecken dagegen.

Genau diesen Interpretationsspielraum – und die dadurch verursachte Unsicherheit beim Fachhandel – hatte auch der BBW in seiner Anfrage an die BaFin angesprochen. Die Frage war, ob es verbindliche Kriterien gibt – wie etwa die Umsatzhöhe oder die Zahl der Finanzierungsleasingverträge – nach denen die BaFin in Zweifelsfällen entscheidet, ob ein Händler das Finanzierungsleasing im Sinne des KWG betreibt. Doch genau in diesem Punkt blieb die Antwort der BaFin dem BBW zufolge unklar. Die BaFin habe vielmehr noch einmal auf den Ermessensspielraum des für die Erlaubnis zuständigen Referats hingewiesen. Denn in solchen Zweifelsfällen, darauf weist auch Ben Fischer noch einmal ausdrücklich hin, kann der Händler die BaFin um eine Einzelfallentscheidung ersuchen.

Winfried Schneider
Winfried Schneider

Winfried SchneiderAuch wenn die Situation unübersichtlich ist, warnen Volker Wessels und Winfried Schneider die Händler unisono davor, das Thema durch Aussitzen lösen zu wollen. „Die Wirtschaftsprüfer in Deutschland sind verpflichtet, Finanzierungsleasinggeschäfte, von denen sie Kenntnis erhalten, der BaFin zu melden“, erklärt Schneider, „außerdem besteht immer die Gefahr, dass vielleicht der ein oder andere Mitbewerber auf die Idee kommt, jemanden bei der BaFin anzuschwärzen. Und die Behörde muss diesen Hinweisen nachgehen. Neben Geldstrafen drohen bei Vorsatz auch Haftstrafen von bis zu drei Jahren.“

Wer sich bis jetzt noch nicht mit dem Thema beschäftigt hat, dem rät Winfried Schneider dringend, Rücksprache mit seinem Buchprüfer zu halten. Der könne letztendlich am besten beurteilen, wie die Verträge des Händlers in Bezug auf das Finanzierungsleasing einzuschätzen sind.

www.bafin.dewww.bbw-online.de www.soennecken.de

Nachgefragt ... bei Ben Fischer, Pressereferent der BaFin

Was sind eigentlich die Hintergründe der Änderung im KWG in Bezug auf das Finanzierungsleasing?

Ben Fischer
Ben Fischer

        Ben FischerEin wichtiger Grund für die Neuregelung des KWG ist die gewachsene Bedeutung von Finanzleasing- und Factoringinstituten für die Wirtschaft und das Finanzsystem. Würden Factoring- und Finanzleasing-Anbieter nicht reibungslos funktionieren, weil sie etwa ihre Geschäfte unsolide führen, könnte das großen Teilen der Wirtschaft schaden.

Welche Auswirkungen hat die Anmeldung für ein Fachhandelsunternehmen?

Einmal als Finanzdienstleistungsinstitut qualifiziert, unterfallen diese Unternehmen einer eingeschränkten Aufsicht durch die BaFin. Dabei haben sie etwa die Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement und internes Kontrollverfahren sowie bestimmte Meldepflichten (Millionenkredit-Meldungen und einige Meldepflichten nach § 24 KWG) zu erfüllen. Auch müssen sie die Vorschriften zur Geldwäscheprävention und zur Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern und Anteilseignern einhalten. Im Übrigen sind Finanzleasingunternehmen aber von der laufenden Aufsicht ausgenommen. So gelten etwa die Anforderungen an die Eigenmittelausstattung, das Großkreditregime und die Liquiditätsvorschriften für sie nicht.

Was droht Händlern, die sich nicht registrieren lassen?

Sofern sie gewerbsmäßig das Finanzierungsleasing betreiben und keine Erlaubnis haben (sei es durch Neuantrag gemäß § 32 KWG oder durch Anzeige gemäß § 64j Abs. 2 KWG), kann die BaFin den Händlern ihre unerlaubten Geschäfte untersagen und deren Abwicklung anordnen. Das Erbringen unerlaubter Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäfte ist nach § 54 KWG auch strafbar. Die BaFin ist allerdings bestrebt, es gar nicht erst zu solchen Strafverfahren kommen zu lassen. Sollten Anzeigen gemäß § 64j Abs. 2 KWG aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verspätet eingehen, sucht die BaFin im Rahmen des rechtlich Möglichen nach einer Lösung. Entscheidend ist aber vor allem, dass die Unternehmen in einem ersten Schritt den Kontakt zur BaFin suchen.

Wie viele Prüfanträge von PBS-Fachhändlern sind denn schon eingereicht worden?

Eine belastbare Zahl können wir Ihnen hier leider nicht nennen. Das Anzeigeverfahren des § 64j KWG verlangt jedoch keine Angaben über die genaue Geschäftstätigkeit, also etwa welche Arten von Leasinggütern konkret angeboten werden. Nur ganz vereinzelt begründeten in der Vergangenheit anzeigende Unternehmen die Frage der Erlaubnispflicht ausdrücklich mit ihrer Tätigkeit im Büroausstattungsgewerbe.

Wichtige Links Das Kreditwesengesetz im Wortlaut:

bundesrecht.juris.de/kredwg/index.html

Das Merkblatt zur Konkretisierung des Finanzierungsleasing-Tatbestands ist auf der BaFin-Webseite (www.bafin.de > Veröffentlichungen > Merkblätter) eingestellt.

Bafin-Merkblatt

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