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Am 1. Januar 2023 ist das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten in Kraft getreten. (Bild: royyimzy/iStock/GettyImages)
Am 1. Januar 2023 ist das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten in Kraft getreten. (Bild: royyimzy/iStock/GettyImages)

Neue Berichtspflichten: Lieferkettengesetz in Kraft getreten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ist seitdem auf Unternehmen in Deutschland ab 3000 Beschäftigte anwendbar. KMU können als Zulieferer eines regulierten Unternehmens indirekt betroffen sein.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern, laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sind davon rund 900 Unternehmen betroffen. Von 2024 an gilt es dann bereits ab 1000 inländischen Mitarbeitenden. Für die Unternehmen ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare und mittelbare Zulieferer. Grundsätzlich müssen sie dafür sorgen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden. Die Anforderungen sind abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen der Unternehmen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Die Unternehmen müssen laut BMZ unter anderem eine Risikoanalyse durchführen, ein Risikomanagement sowie einen Beschwerdemechanismus aufsetzen und öffentlich darüber berichten. Bei Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern müssen die Unternehmen umgehend tätig werden, „um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren“.

Wirtschaftsverbände kritisieren den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen. Ein wichtiger  Punkt ist der auszufüllende Fragebogen mit über 400 Antwortmöglichkeiten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird in Kürze eine Pre-View seiner digitalen Eingabemaske veröffentlichen, die Grundlage für die unternehmerische Berichtspflicht ist. Die Maske soll dann bei verkürzter Berichtspflicht acht Fragen und bei vollständiger Berichtspflicht bis zu 45 Fragen enthalten, wobei die Maske interaktiv nur die jeweils relevanten Folgefragen aufruft. Im Sinne einer weiteren anwenderfreundlichen Ausgestaltung des Berichtsfragbogens sollen die Eingabemöglichkeiten zu den jeweiligen Fragen gestrafft und anwenderfreundlich dargestellt werden.

Weiterführende Informationen für Unternehmen finden sich auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) www.bafa.de 

Kontakt: www.bmwk.de 

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