Kampagne: „Shreddern Sie noch Streifen?“
- 28.03.2019
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- red.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bereits seit Ende Mai 2018 in Kraft. Trotzdem bestehen noch immer große Unsicherheiten und viele offene Fragen. Beim Datenschutz denken viele an den Schutz von Festplatten, USB-Sticks, Smartphones, Servern & Co. In unserem digitalen Zeitalter wird immer aber wieder vergessen, dass auch Papierdokumente schützenswerte Daten enthalten. Nachweislich befindet sich ein Großteil der vertraulichen Daten noch immer auf Papier. Und diese werden häufig nicht oder nicht ausreichend geschützt und vernichtet. Personenbezogene Daten sind dabei äußerst sensibel und unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Deshalb müssen sie zeitgerecht verarbeitet und DSGVO- und DIN-sicher vernichtet werden. Am besten mit einem Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 oder P-5 – dies empfiehlt auch die DIN 66399. Die Sicherheitsstufe P-4 ist geeignet für Papierdokumente mit besonders sensiblen Daten, wie Gehaltsabrechnungen, Personaldaten, Bilanzen, Steuerunterlagen. Geht es um geheim zu haltende Daten, wie beispielsweise Bilanzen, G+V-Rechnungen, Strategiepapiere oder Krankenakten, ist P-5 die korrekte Sicherheitsstufe. Gemäß DSGVO muss jeder nachweisen können, dass er rechtskonform arbeitet, andernfalls drohen extreme Geldbußen.
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